Rechtsanwältin und Notarin

Nicole Stütelberg

Fachanwältin für Strafrecht

Langenstraße 36
28195 Bremen

 

Attorney at Law

Notary Public

Certified Specialist for Criminal Law

 

Telefon: +49 421 3345666

Mitglied des Vorstandes

Listed as attorney and notary public by the Embassy of the United States of America Berlin and the Consulate General in Frankfurt am Main.

Listed as attorney and notary public by the Embassy of Canada Berlin.

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Anwalts-notariat im DAV

Mitglied der Deutschen Notarrecht-lichen Vereinigung e.V.

Meine Mandatsbedingungen

Die nachstehenden Mandatsbedingungen (Stand 22.06.2014) dienen dem Zweck das Vertrauensverhältnis zwischen mir als Rechtsanwältin und Ihnen als Mandant zu fördern, indem bestimmte Fragen des erteilten Mandats bereits vor meiner Tätigkeit für Sie geklärt werden.

1. Geltungsbereich

Der Mandatsvertrag ist rechtlich ein Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrag und wird ausschließlich zwischen der Rechtsanwältin Nicole Stütelberg (nachfolgend: Rechtsanwältin) und dem/der Mandanten/in (nachfolgend: Mandant) geschlossen. Durch das der Rechtsanwältin erteilte Mandat wird ausschließlich die Rechtsanwältin berechtigt und verpflichtet.

 

Für alle Aufträge, die der Rechtsanwältin erteilt werden, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen gelten die Mandatsbedingungen.

 

Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Vertragsbedingungen, Zahlungsbedingungen und abweichender Gerichtsstandsvereinbarungen, insbesondere solche des Mandanten, wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn diese in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt worden sind, sowie, wenn diese die Einbeziehung anderer Allgemeiner Vertragsbedingungen ausdrücklich ausschließen.

 

2. Korrespondenzsprache

Die Korrespondenzsprache ist Deutsch. Die Rechtsanwältin haftet nicht für Übersetzungsfehler und zwar unabhängig davon, ob dieser auf Seiten des fremdsprachigen Mandanten liegt oder die Rechtsanwältin in einer anderen Sprache als Deutsch korrespondiert hat.

 

3. Mandat und Leistungsumfang

Für den Umfang der von der Rechtsanwältin zu erbringenden Leistung ist stets der erteilte Einzelauftrag maßgebend. Die Dienstleistung der Rechtsanwältin  besteht in der Erteilung von Rat oder Auskunft bzw. der Geschäftsbesorgung und Prozessführung. Die insoweit vereinbarte Leistung ist nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen, sachlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.

 

Die Annahme des Mandatsverhältnisses durch die Rechtsanwältin steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht. Die Beantwortung von allgemeinen Anfragen führt nicht zur Begründung eines Mandatsverhältnisses. Das Mandat kommt nur durch die ausdrückliche Annahme des Mandates durch die Rechtsanwältin zustande. Telefonische Auskünfte werden von der Rechtsanwältin und ihren Angestellten nicht geschuldet. Sie stehen als erste noch unverbindliche Einschätzung stets unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung und ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und bleiben ohne diese stets unverbindlich.

 

Die Rechtsberatung und -vertretung der Rechtsanwältin bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist die Rechtsanwältin hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.

 

Die Rechtsanwältin ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit dem Mandanten abzustimmen.

 

Die Rechtsanwältin wird ihr überlassene Unterlagen und Informationen nur in dem Umfang auswerten, der durch den Gegenstand des Mandates vorgegeben ist. Die Parteien vereinbaren, dass die Rechtsanwältin nicht verpflichtet ist, Unterlagen und Informationen daraufhin zu prüfen, ob weiterer Beratungsbedarf des Mandanten besteht.

 

Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Rechtsanwältin nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. In diesem Zusammenhang weist die Rechtsanwältin den Mandanten ausdrücklich darauf hin, dass die außergerichtliche Tätigkeit, die Vertretung vor Gericht erster Instanz sowie die Vertretung vor den Gerichten höherer Instanz jeweils eine eigene Angelegenheit darstellen, die einer besonderen Beauftragung bedürfen.

 

Schlägt die Rechtsanwältin dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor ( z. B. die Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen ) und nimmt dieser hierzu nicht binnen der gesetzten Frist Stellung, so besteht auch im Falle drohenden Rechtsverlust keine Verpflichtung der Rechtsanwältin zur vorsorglichen Vornahme der Maßnahme.

 

Handlungen, die sich auf dasselbe Mandat mehrerer Mandanten beziehen und welche einer von mehreren Mandanten vornimmt oder welche von der Rechtsanwältin gegenüber einem von mehreren Mandanten vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Mandanten. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Mandanten, so kann das Mandat niedergelegt werden.

 

Die Rechtsanwältin hat bei Bearbeitung des Mandates die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung der Rechtsanwälte und sonst einschlägige Rechtsvorschriften zu beachten.

 

Der Mandant wird hiermit darüber belehrt, dass die Rechtsanwältin nach außen, so dies im Rahmen des Mandatsverhältnisses erforderlich ist, die tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Situation des Mandanten wiederzugeben hat; wobei die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen als richtig unterstellt werden können.

 

Die Rechtsanwältin  ist ermächtigt, Untervollmacht zu erteilen. Sie benötigt dafür keine Zustimmung des Mandanten. Durch die Übertragung es Mandats in Untervollmacht entstehen dem Mandanten keine weiteren Kosten.

 

4. Vergütung

Die Vergütung der Rechtsanwältin richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vergütung in einer gesonderten schriftlichen Honorarvereinbarung mit dem Mandanten geschlossen wird. In reinen Beratungsangelegenheiten ist grundsätzlich eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. In Ermangelung einer solchen gilt eine Beratungsgebühr nach Maßgabe der Nr. 2100 VV RVG in der bis zum 30.06.2006 gültigen Fassung als vereinbart.

 

Die Rechtsanwältin weißt den Mandanten darauf hin, dass das in einer Honorarvereinbarung vereinbarte Honorar von der gesetzlichen Regelung abweichen und möglicherweise über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen kann. Ein über die gesetzlichen Gebühren hinaus gehendes Honorar wird weder von einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung noch vom Gegner noch von einem sonstigen Kostenträger erstattet. Im Falle eines gerichtlichen Obsiegens in Deutschland ist eine etwaiger Erstattungsfähigkeit nur im Rahmen der gesetzlichen bzw. vom Gericht festgesetzten Gebühren gegeben.

 

Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schriftform (z.B. Brief) geschlossen worden ist.

 

Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Trifft das RVG keine Regelung oder überlässt es die Abrechnung der Vereinbarung der Parteien, so wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet.

 

Pauschale Vergütungen werden gewöhnlich bei der Erarbeitung von Vertragsentwürfen vereinbart.

 

Sofern nicht anders vereinbart, hat die Rechtsanwältin neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen, deren Ausgleich Voraussetzung des endgültigen Zustandekommens des Mandatsverhältnisses ist. Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.

 

Der Mandant hat die Kosten für Abschriften, Ablichtungen und Ausdrucke, deren Anfertigung sachdienlich war, nach Nr. 7000 VV RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt. Elektronisch überlassene Dateien druckt die Rechtsanwältin aus. Für erforderliche Handelsregisteranfragen sind die der Rechtsanwältin entstehenden Auslagen (Gerichtskosten etc.) vom Mandant in tatsächlicher Höhe zu erstatten.

 

Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind unverzüglich zahlbar. Auf Honorarforderungen der Rechtsanwältin sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und der Rechtsanwältin uneingeschränkt zur Verfügung steht.

 

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass für arbeitsrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich und innerhalb der ersten Instanz keine Kostenerstattung durch die Gegenseite erfolgt, gleichgültig, wie das Verfahren ausgeht.

 

Der Mandant kommt 30 Tage nach Zugang der Liquidation in Verzug und zwar unabhängig von einer Mahnung.

 

5. Prozesskostenhilfe

Hinweise auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe hat die Rechtsanwältin nur dann zu erteilen, wenn ihr die wirtschaftliche Situation des Mandanten hinreichend offenbart wurde und danach ein entsprechender Antrag nahe liegt.

 

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Verpflichtung im Falle des (teilweisen) Unterliegens, die dem Prozessgegner entstandenen Kosten zu tragen.

 

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Umständen die Vergütung der Rechtsanwältin nicht vollständig von der Staatskasse getragen wird. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er im Falle der der Prozesskostenhilfe zu seinen Gunsten und der späteren Überprüfung der Bewilligung selbst die Verantwortung dafür trägt, dem Gericht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.

 

6. Aufrechnung, Abtretung, Verrechnung

Di Aufrechnung mit Honorarforderungen der Rechtsanwältin durch den Mandanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an die Rechtsanwältin in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwältin wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

 

Die Rechtsanwältin ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

7. Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit

Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwältin, wenn die Rechtsanwältin für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

 

8. Mitwirkung des Mandanten

Der Mandant wird die Rechtsanwältin über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen rechtzeitig, umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Dies gilt auch für bei dem Mandanten neu eingehende oder wieder aufgefundene Schriftstücke.

 

Die Rechtsanwältin kann die ihr von dem Mandanten erteilten Informationen, insbesondere Zahlenangaben, als zutreffend unterstellen und ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen. Der Mandant ist verpflichtet, die ihm überlassenen Briefe und Schriftsätze stets sorgfältig zu lesen sowie insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben zutreffend und vollständig erfasst sind; der Mandant hat die Rechtsanwältin auf eine unzutreffende oder unvollständige Erfassung des Sachverhaltes unverzüglich hinzuweisen.

 

Die Rechtsanwältin ist ohne schriftlich bestätigten besonderen Auftrag nicht verpflichtet, ungeordnete Anlagenkonvolute oder Belegsammlungen zu sichten und auf ihre rechtliche Erheblichkeit zu überprüfen, sofern der Auftraggeber dies nicht zuvor schriftlich gefordert und auf das Erfordernis der Überprüfung hingewiesen hat, es sei denn, der Auftrag beinhaltet ausdrücklich die Sichtung und Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.

 

Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Rechtsanwältin mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

 

Der Mandant informiert die Rechtsanwältin umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.

 

9. Gerichtsgebühren und Auslagen

Die Rechtsanwältin beschafft Informationen auch über neue Medien, z.B. über das Internet. Die Kosten hierfür werden dem Mandanten in Rechnung gestellt und zwar unabhängig davon, ob diese bei einer Kostenfestsetzung durch das Gericht als erstattungsfähig anerkannt werden.

 

Bei Anfallen von Gerichtskosten und Zwangsvollstreckungskosten wird wie folgt verfahren: Sobald die Kostenrechnung für Gerichts- oder Gerichtsvollzieherkosten in der Kanzlei eingeht, wird diese mit der Bitte um unmittelbaren Ausgleich bei der anfordernden Stelle dem Mandanten übermittelt. Der Mandant sollte dann für kurzfristigen Ausgleich sorgen, damit ihm insoweit keine Nachteile entstehen.

 

Sollte ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren seitens des Mandanten betrieben werden, so werden die anfallenden Gerichtskosten im Voraus angefordert. Eine Klageerhebung unterbleibt, solange die Gerichtskosten nicht einbezahlt sind.

 

HINWEIS: Dies kann bei verspäteter Zahlung zur Folge haben, dass Verjährung nur dadurch eintritt, weil die Gerichtsgebühren nicht eingezahlt worden sind.

 

Im Mahnbescheidsverfahren wird dem Mandanten die Zahlungsaufforderung des Mahngerichtes übersandt, die dieser direkt an das Mahngericht zu zahlen hat. Im automatisierten Online-Mahnverfahren sind die Gerichtsgebühren im Voraus an die Kanzlei zu entrichten.

 

Sofern die Rechtsanwältin Zahlungen von Gerichtskosten oder Auslagen aufgrund ausdrücklicher Anweisung selbst leistet, wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwältin verpflichtet ist, für diese Zahlungen beim Mandanten die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % zu erheben.

 

10. Rechtsschutzversicherung

Soweit für den Mandanten eine Rechtsschutzversicherung besteht, muß dort der jeweilige Fall gemeldet und um Deckung ersucht werden. Grundsätzlich fällt für den Fall, dass diese Deckungsanfrage durch die Rechtsanwältin gestellt wird, eine Gebühr an, die nur dann ihrerseits von der Versicherung getragen wird, wenn die Deckung bereits zuvor zu Unrecht verweigert worden ist.

 

Es wird jedoch dem Mandanten zugesagt, die erste Anfrage beim Rechtsschutzversicherer ohne Berechnung als Serviceleistung durchzuführen. Wird Deckung dann nicht erteilt, entscheidet der Mandant, ob er die weitere Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer selbst führen oder mir einen entsprechenden Auftrag erteilen will, für den dann die gewöhnlichen Gebühren nach dem RVG von ihm zu tragen sind.

 

Soweit die Rechtsanwältin beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

 

11. Unterrichtung des Mandanten per Telefax oder E-Mail

Soweit der Mandant der Rechtsanwältin einen Faxanschluss oder eine E-Mail Adresse mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Rechtsanwältin ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss oder diese E-Mail Adresse mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät bzw. den E-Mail Account haben und dass er Eingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwältin darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät oder der E-Mail Account nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen bzw. E-Mails nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkt Vertraulichkeit gewährleistet ist.

 

12. Elektronischer Schriftverkehr, Datenspeicherung

Dem Mandanten ist bekannt, dass die Datensicherheit mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail und Internet versandter Mitteilungen nicht vollständig zu gewährleisten ist und auf diesem Wege übermittelte Schreiben, Schriftsätze und Mitteilungen deshalb nicht oder nur mittels einvernehmlich eingesetzter Schutzvorkehrungen wirksam vor dem Zugriff unbefugter Dritter und damit vor Missbrauch geschützt werden können. Die Rechtsanwältin schuldet im Rahmen des Mandates weder den Empfang, noch den Versand von Mitteilungen auf diesem Wege. Sie wird diese Medien für die Versendung und den Empfang von Schriftverkehr deshalb stets nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Risiko des insofern in Kenntnis der vorstehenden Risiken handelnden Mandanten nutzen. Die Rechtsanwältin übernimmt dabei keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der auf diesem Wege vom Mandanten versandten oder vom Mandanten empfangenen Mitteilungen. Nutzt der Mandant diese Übertragungswege zur Kommunikation mit der Rechtsanwältin, hat er sich auch im Falle eines von dieser dazu erteilten Einverständnisses stets selbst gesondert vom Zugang und dessen Rechtzeitigkeit sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und vor allem von der persönlichen Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten Mitteilungen durch die Rechtsanwältin zu vergewissern. Die Rechtsanwältin wird die persönlichen Daten des Mandanten als Mandantenstamm- und Abrechnungsdaten, sowie in einer elektronischen Aktenführung, oder als Buchhaltungsdaten speichern und im Rahmen der Auftragserfüllung ggf. auch an Dritte übermitteln. Eine Löschung aufbewahrungspflichtiger Daten innerhalb gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ist nicht möglich.

 

13. Abtretungsbeschränkung

Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Rechtsanwältin nicht übertragbar/abtretbar.

 

Die Vergütungsansprüche der Rechtsanwältin sind nur an Rechtsanwälte als Dritte abtretbar, insbesondere an Mitglieder der Bürogemeinschaft; im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung des Mandanten auch an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte.

 

14. Verschwiegenheit

Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen die Rechtsanwältin im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung der Rechtsanwältin die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe etwaiger von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter der Rechtsanwältin, soweit diese ihrerseits von der Rechtsanwältin zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

 

Der Mandant befreit die Rechtsanwältin und ihre Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

 

15. Mängelbeseitigung

Ist die Tätigkeit der Rechtsanwältin mit Mängeln behaftet, so hat der Mandant der Rechtsanwältin Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.

Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Rechtsanwältin auch jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Rechtsanwältin Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Rechtsanwältin den Interessen des Mandanten vorgehen.

 

16. Haftung, Verjährung

Die Haftung der Rechtsanwältin aus dem Mandatsverhältnis wegen der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und/oder gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie für außervertragliche verschuldensabhängige Haftung ist für Vermögensschäden begrenzt auf EUR 250.000,00. Die Rechtsanwältin wird sich insoweit nicht auf diese Haftungsbegrenzung berufen, wie ein übersteigender Deckungsschutz durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegeben ist.  Der Versicherungsschutz ist dem Mandanten auf Verlangen nachzuweisen.

 

Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

 

Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt für Mandanten, die das Mandat als Unternehmer im Sinne des § 13 BGB erteilen (d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit) sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen der Rechtsanwältin auf EUR 250.000 beschränkt ist, wovon die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person ausgenommen ist.

 

Die Rechtsanwältin ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten - das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen - eine Versicherung in einer von dem Mandanten gewünschten Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit in Deutschland in angemessener Zeit üblicherweise nur Deckung für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende Schäden allenfalls bis EUR 5.000.000,00 zu erlangen ist und dass die Rechtsanwältin keine Gewähr übernimmt, dass ihr in der vom Mandanten gewünschten Höhe - insbesondere kurzfristig - Deckungsschutz gewährt wird.

 

Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren gem. § 51b BRAO in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.

 

17. Aufbewahrung von Unterlagen, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht
Die Rechtsanwältin hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Danach ist sie berechtigt ohne vorherige Ankündigung die Handakten zu vernichten. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Rechtsanwältin den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung nicht binnen 6 Wochen, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.

 

Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die Rechtsanwältin aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Rechtsanwältin und ihrem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

 

Auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat die Rechtsanwältin dem Mandanten die ihr überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Rechtsanwältin kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.

 

Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u.ä.) werden bei Beendigung der Tätigkeit an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel, erfolgt diese nur gegen Honorar.

 

Die Rechtsanwältin kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und die Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

 

18. Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

 

Das Kündigungsrecht steht auch der Rechtsanwältin zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

 

Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

 

Die Rechtsanwältin ist zur Kündigung des Mandats berechtigt, wenn der Mandant den ihm aus dem Mandat obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen auf die Vergütung, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

 

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt

 

19. Sonstige Hinweise

Im Falle der Erhebung von Teilklagen besteht die Gefahr, dass nicht geltend gemachte Teilansprüche verjähren. Der Mandant entbindet hiermit die Rechtsanwältin insofern von der Überwachung von Verjährungsfristen sowie der Notwendigkeit der Erteilung eines gesonderten Hinweises.

 

20. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bestimmt sich gemäß § 29 Zivilprozessordnung (ZPO) nach dem Erfüllungsort. Als Erfüllungsort für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist der Sitz der Kanzlei und damit Bremen vereinbart. Ist der Mandant Kaufmann oder verfügt er im Inland nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO), wird Bremen ausdrücklich als Gerichtsstand vereinbart. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mandant nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dieser Gerichtsstand wird auch für Streitigkeiten aus etwaigen an die Rechtsanwältin zum Einzug gegebene Schecks und Wechsel vereinbart.

 

Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

 

21. Schriftform

Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses.

 

22. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

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