Rechtsanwältin und Notarin

Nicole Stütelberg

Fachanwältin für Strafrecht

Langenstraße 36
28195 Bremen

 

Attorney at Law

Notary Public

Certified Specialist for Criminal Law

 

Telefon: +49 421 3345666

Mitglied des Vorstandes

Listed as attorney and notary public by the Embassy of the United States of America Berlin and the Consulate General in Frankfurt am Main.

Listed as attorney and notary public by the Embassy of Canada Berlin.

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Anwalts-notariat im DAV

Mitglied der Deutschen Notarrecht-lichen Vereinigung e.V.

Neueste Informationen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung

Als kleinen Service stelle ich Ihnen hier einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung zusammen, vielleicht ist ja der eine oder andere Hinweis für Sie interessant oder hilfreich.

Zur Klärung der Relevanz für den jeweiligen Einzelfall ist eine fachlich fundierte Beratung jedoch unbedingt erforderlich!

Was Sie beim Kauf einer vermieteten Immobilie beachten müssen

In Zeiten von Dauerniedrigzinsen stellen Immobilien oftmals eine begehrte Form der Geldanlage dar. Wer eine vermietete Immobilie kauft, denkt in erster Linie an die Finanzierung und steuerliche Aspekte. Verkäufer und Käufer übersehen aber leicht wichtige Besonderheiten.

„So werden bestehende Mietverhältnisse häufig nur unzureichend thematisiert“, sagt Geschäftsführerin Dr. Sarah Nietner von der Hamburgischen Notarkammer. Dies ist für den Käufer nicht ungefährlich, denn er tritt nach einer Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch in diese Mietverhältnisse ein. Das Mietverhältnis wird mit ihm als neuem Eigentümer fortgesetzt. Für den Käufer ist es daher wichtig, bestehende Mietverhältnisse und mögliche Konflikte mit den Mietern zu kennen. „Um im Nachhinein Streitigkeiten bis hin zu Schadensersatzklagen zwischen Verkäufer und Käufer zu vermeiden, sollte der Umgang mit den Mietverhältnissen immer im notariellen Kaufvertrag geregelt werden“, sagt Dr. Nietner. Namentlich im Zusammenhang mit der vom Mieter gezahlten Kaution können beim Eigentümerwechsel Haftungsfragen auftreten.

Sind sich Verkäufer und Käufer hingegen einig, dass die Immobilie mietfrei übergeben werden soll, rät Dr. Nietner, im Kaufvertrag die Räumung durch den Mieter als Voraussetzung für die Zahlung des Kaufpreises zu vereinbaren. Allerdings sollten sich Verkäufer auch nicht vorschnell zur Mietfreistellung verpflichten, sondern nur dann, wenn die wirksame Beendigung des Mietverhältnisses rechtlich möglich und die rechtzeitige Räumung durch den Mieter sichergestellt sind.

Besondere Vorsicht ist bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs geboten. Dem Verkäufer steht nach Abschluss des Kaufvertrags ein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs nicht mehr zu, denn ein etwaiger eigener Bedarf ist dadurch entfallen. Umgekehrt tritt der Käufer nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrags, sondern erst mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch in das Mietverhältnis ein. Erst dann, also möglicherweise erst einige Wochen oder Monate später, kann der Käufer wegen Eigenbedarfs rechtswirksam kündigen. Für die Kündigung können sogar Sperrfristen von drei Jahren, in Extremfällen sogar von zehn Jahren gelten.

 Bei vermieteten Wohnungen besteht eine weitere Besonderheit: War eine Wohnung vermietet und ist erst danach Wohnungseigentum begründet worden, kann dem Mieter ein Vorkaufsrecht zustehen. Der Notar wird dann eine Vereinbarung im Vertrag empfehlen, nach der der Käufer den Kaufpreis erst zahlen muss, wenn gewährleistet ist, dass der Mieter sein Vorkaufsrecht nicht ausübt.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 23. Mai 2019

Unsicherheit am Krankenbett – Eine Patientenverfügung kann helfen

Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (VI ZR 13/18) mit lebensverlängernden Maßnahmen befassen. Und wieder einmal zeigte sich auf tragische Weise, wie der Wille des Patienten mit einer Patientenverfügung hätte ermittelt und so Unsicherheiten in der medizinischen Behandlung sowie Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.

Was war passiert? Ein schwer kranker Patient wurde über eine längere Zeit künstlich am Leben erhalten. Aufgrund der Demenz konnte er nicht mehr selbst bestimmen, welche Behandlung er möchte. Eine Patientenverfügung gab es nicht. Seine Einstellung zu lebensverlängernden Maßnahmen war nicht bekannt. Der Sohn forderte vom Arzt Schmerzensgeld, weil sein Vater durch die Lebensverlängerung unnötig gelitten habe.

Über lebensverlängernde Maßnahmen selbst entscheiden

Der Bundesgerichtshof hat die Klage zwar abgewiesen. Dieser Fall zeigt jedoch erneut, wie wichtig es ist, die Entscheidung über die medizinische Behandlung am Lebensende nicht anderen zu überlassen. Angehörige sind häufig nicht nur emotional überfordert, weiß Dr. Sarah Nietner, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer. Immer wieder führt die Frage des Arztes, welchen Behandlungswunsch der Patient gehabt hätte, zu Streit unter den Angehörigen. Dafür gibt es nur einen Ausweg: Die schriftliche Dokumentation des Willens. Das geschieht in einer Patientenverfügung.

Eine Patientenverfügung sollte man sich aber nicht einfach zu Hause selbst schreiben oder online erstellen lassen, erklärt Dr. Nietner. Der Bundesgerichtshof war bereits mehrfach mit der Auslegung von unklar formulierten Patientenverfügungen befasst. Das zeigt, wie hoch das Streitpotenzial unter den Angehörigen beim Thema künstliche Lebensverlängerung ist.

Patientenverfügung nur mit Sachkunde

 Eine Patientenverfügung beinhaltet medizinische und rechtliche Aspekte. Sie gehört daher in Fachhände, empfiehlt Dr. Nietner und ergänzt: „Patientenverfügungen sollten so präzise wie möglich abgefasst sein. Perfektion wird nicht erwartet, da niemand seinen Tod vorhersehen kann. Aber Laien werden bei der Abfassung häufig überfordert sein. Ein Notar hilft bei der rechtssicheren Erstellung. Nach Rücksprache mit einem Arzt können dann noch Besonderheiten aufgenommen werden.“

 Und damit der dokumentierte Wille auch durchgesetzt wird, empfiehlt es sich, eine Vertrauensperson namentlich zu bestimmen. Die Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht bietet sich an. Dr. Nietner erklärt: „Der Betroffene sollte festlegen, wer seinen Willen durchsetzen soll. Dies sichert auch in Zweifelsfällen eine Durchsetzung des Behandlungswunsches. Wenn zudem mit dem Benannten die Wertvorstellungen und Behandlungswünsche besprochen werden, hat man alles richtig gemacht.“

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 03. April 2019

Erfolg in Zahlen – Zentrales Vorsorgeregister und Testamentsregister

Die Bundesnotarkammer führt zwei Register, die für die Rechtspraxis in Deutschland mittlerweile unersetzlich geworden sind: Das Zentrale Vorsorgeregister und das Testamentsregister. Die Bedeutung lässt sich auch aus den Zahlen des abgelaufenen Jahres ablesen. So sind im Vorsorgeregister mittlerweile über vier Millionen Vorsorgeverfügungen erfasst und ermöglichen im Notfall eine schnelle Entscheidung über die Notwendigkeit einer Betreuung. Mit knapp 17 Millionen registrierten Testamenten und Erbverträgen ist das Testamentsregister die Basis für effektive und schnelle Nachlassverfahren in Deutschland.

Zentrales Vorsorgeregister knackt 4-Millionen-Grenze

Als das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer vor 15 Jahren an den Start ging, hätte wohl niemand mit einem solchen Erfolg gerechnet. Im Jahr 2018 wurde erstmals die Grenze von vier Millionen registrierten Vorsorgeverfügungen überschritten.

In dem Register werden Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registriert. Die Betreuungsgerichte informieren sich aus dem Register, um so unnötige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Das Register ist also eine Informationsquelle, die Urkunden selbst werden dort nicht hinterlegt. Eine staatliche Betreuung kann im Ernstfall, wenn zum Beispiel jemand seine Angelegenheiten alters- oder gesundheitsbedingt nicht mehr selbst erledigen kann, nämlich nur dann vermieden werden, wenn ein (Vorsorge-)Bevollmächtigter existiert. Von einer solchen Vollmacht muss das Gericht jedoch erst einmal Kenntnis erlangen. Hier hilft das Vorsorgeregister zuverlässig und sicher.

Zentrales Testamentsregister mit fast 17 Millionen Testamenten und Erbverträgen

Was nützt das beste Testament, wenn es nach dem Tode nicht – oder vom Falschen – gefunden wird? „Um sicherzustellen, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod beachtet wird, ist eine amtliche Verwahrung dringend zu empfehlen. Wird das Testament notariell beurkundet, kümmert sich Ihre Notarin oder Ihr Notar bereits darum. Der Notar nimmt auch die Registrierung im Testamentsregister vor“, erläutert Dr. Sarah Nietner, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer. Das Testamentsregister wird in jedem Sterbefall auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Anschließend wird das zuständige Nachlassgericht informiert. „Das Zentrale Testamentsregister sichert die Durchsetzung Ihres letzten Willens. Nachlassverfahren können dadurch schnell und effizient abgewickelt werden“, so Dr. Nietner.

Rund 16,7 Millionen erbfolgerelevante Urkunden, also insbesondere Testamente und Erbverträge, waren Ende 2018 im Zentralen Testamentsregister verzeichnet. Die Gesamtzahl der Neuregistrierungen belief sich im vergangenen Jahr auf etwa 489.000. Im Einzelnen wurden im Jahr 2018 ca. 134.000 Erbverträge, 278.000 Testamente und rund 77.000 sonstige Urkunden registriert. 91 % der Neuregistrierungen entfielen auf notarielle Urkunden.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 29. März 2019

Die Zehn-Jahres-Frist bei der Immobilienschenkung

Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Tausend Grundstücke durch Schenkungen übertragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So kann die Übertragung die Basis für den Hausbau der Kinder sein. Mancher will sich aber auch von der Last der Bewirtschaftung befreien. In anderen Fällen wiederum sollen der künftige Nachlass möglichst gering gehalten oder steuerliche Freibeträge umfassend ausgenutzt werden. Stets kommt man im notariellen Vorgespräch auf die berühmten „zehn Jahre“ zu sprechen, denn diese Frist spielt bei der Schenkung von Immobilien an vielen Stellen eine wichtige Rolle. Aber Achtung: Ob und wann die Frist beginnt, kann von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterschiedlich sein.

Verschenkt, verarmt und nun? – Der Sozialhilferegress

„Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Dieser Spruch aus Kindheitstagen lässt sich nicht auf das Recht übertragen“, erläutert Geschäftsführerin Dr. Sarah Nietner von der Hamburgischen Notarkammer. Gerade wenn ein Schenker plötzlich auf Sozialleistungen angewiesen ist, etwa weil Einkünfte und Vermögen für die Finanzierung eines Pflegeplatzes nicht mehr ausreichen, stehen schnell Schenkungen aus den letzten Jahren im Fokus. Denn das Gesetz gibt dem Schenker ein Rückforderungsrecht hinsichtlich des geschenkten Gegenstandes, wenn der Schenker plötzlich nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten oder seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.

Bei Schenkungen innerhalb der Familie wird diese Rückforderung aus familiären Gründen häufig nicht geltend gemacht. Dazu besteht auch keine Verpflichtung. Dr. Sarah Nietner weist aber auf die Möglichkeiten eines Übergangs des Rückforderungsanspruchs auf staatliche Stellen hin: „Soweit ein Sozialhilfeträger später Leistungen an den Schenker erbringt, kann er den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten.“ Die Schenkung und die spätere Bedürftigkeit sollen nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, denn prinzipiell muss sich jeder zunächst selbst helfen. Mit der Überleitung ist der Sozialhilfeträger der neue Gläubiger des Rückforderungsanspruchs. Er allein entscheidet über dessen Geltendmachung. Auch wenn der Schenker es nicht will, muss der Beschenkte dann Rückforderungen befürchten. In der Praxis bedeutet dies aber regelmäßig nicht die Herausgabe der Immobilie. Vielmehr wird häufig eine monatliche Geldzahlung im Umfang der Finanzierungslücke geleistet. Die Zahlung ist dabei insgesamt auf die Höhe des Schenkwertes begrenzt.

Tritt die Verarmung jedoch erst zehn Jahre nach der Leistung des geschenkten Gegenstandes ein, ist die Rückforderung ausgeschlossen. Geschäftsführerin Dr. Sarah Nietner von der Hamburgischen Notarkammer erläutert insoweit: „Maßgeblich für den Zeitpunkt ist der Tag, an dem nach Abschluss der Verträge der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt ist. Ob und in welchem Umfang dem Schenker noch Nutzungsrechte am Grundstück zustehen, ist für diese Frist unbedeutend.“

Ich schenke mich arm! – Und was ist mit dem Kind aus erster Ehe?

Das Recht garantiert Ehegatten, Kindern und unter Umständen sogar den Eltern eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Verstorbenen. „Das Gesetz löst dies über einen Anspruch auf Geldzahlung gegenüber den Erben, den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Die Höhe der Zahlung ist abhängig vom Wert des hinterlassenen Vermögens und der Erbquote, die einem kraft Gesetzes zugestanden hätte“, erläutert Dr. Sarah Nietner von der Hamburgischen Notarkammer und führt weiter aus: „Doch kurz vor dem Tod alles zu verschenken, das geht nicht. Hier hat der Gesetzgeber Mechanismen zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten eingebaut.“

Durch die Schenkung wird der Nachlass geringer, was auch zu einer Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs führt. Das Gesetz sieht daher zusätzlich einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils vor. Dabei wird der Wert des verschenkten Gegenstandes dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Von Bedeutung sind alle Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Maßgeblich für die Frist ist die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Allerdings wird der Schenkwert nur im ersten Jahr nach dem Tod in voller Höhe berücksichtigt. Danach schmilzt er jedes Jahr um 10 Prozent ab. Zu beachten ist aber, dass die Frist nach der Rechtsprechung überhaupt nicht zu laufen beginnt, wenn sich der Schenker noch umfangreiche Rechte an der Immobilie vorbehalten hat. In diesem Fall wurde das Eigentum nur formal aus den Händen gegeben, während die eigentliche Nutzungsmöglichkeit beim Schenker verbleibt.

Folgen für die Schenkungsteuer

Die Zehn-Jahres-Frist ist auch für das Steuerrecht von Bedeutung. Liegen zwischen der Übertragung der Immobilie und einer weiteren Schenkung oder Erbschaft mehr als zehn Jahre, so können persönliche Steuerfreibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Für den Beginn des Fristlaufs kommt es nicht auf die Eigentumsumschreibung an, auch der Antrag muss noch nicht gestellt sein. Vielmehr genügt es, wenn sich die Parteien über den Eigentumswechsel geeinigt und die formalen Bewilligungen erklärt haben.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 28. Februar 2019

Ab 29. Januar 2019 gelten in Europa neue Regelungen für Ehen und Lebenspartnerschaften

Die EU-Güterrechtsverordnungen sind ein Meilenstein, der das internationale Familienrecht in der europäischen Union erheblich vereinfachen wird. Ab dem 29. Januar 2019 werden die neuen Regelungen auf sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften angewendet.

„Die praktische Relevanz der Güterrechtsverordnungen könnte kaum größer sein“, sagt Dominik Hüren, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. „Derzeit leben in der Europäischen Union circa 16 Millionen internationale Paare. Immer mehr Bürger verlassen ihren Heimatstaat aus privaten oder beruflichen Gründen. Das Bedürfnis, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in der Situation möglichst rechtssicher und vorhersehbar zu gestalten, ist nicht nur bei den betroffenen Paaren, sondern auch bei ihren Vertragspartnern groß.“
Hier helfen die neuen Güterrechtsverordnungen. Auf alle Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen werden, ist nun primär das Recht des Staates anwendbar, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein späterer Umzug innerhalb Europas wird daran künftig nichts mehr ändern. Um gleichzeitige Verfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden, regeln die Verordnungen zudem, welches Gericht im Fall des Falles zuständig ist.
Das nationale Recht ändert sich durch die neuen Güterrechtsverordnungen zwar nicht. Alle Rechtsanwender müssen das neue Recht aber trotzdem beherrschen. Aus diesem Grund hat die Bundesnotarkammer am 18. Januar 2019 ein Fortbildungsseminar in Karlsruhe durchgeführt, in dem Richter und Notare mit der neuen Rechtslage vertraut gemacht wurden. „Uns ist es wichtig, die Rechtspraktiker stetig fortzubilden, damit sie ihre verantwortungsvolle Aufgabe bei der Beratung der Bürger gut ausfüllen können“, betont Dominik Hüren.
Getreu dem Motto ‚Drum prüfe, wer sich ewig bindet‘ sind Notare die ersten Ansprechpartner in Fragen des Güterrechts. Sie sorgen für klare und faire Verhältnisse in der Ehe und Partnerschaft, indem sie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehe- und Lebenspartner rechtssicher auf individuelle Bedürfnisse anpassen. Ihre Aufgabe ist es, die komplexen und folgenschweren güterrechtlichen Fragen den Mandanten zu erläutern und gerade auch die Interessen des schwächeren Vertragspartners zu schützen. Auf diese Weise wird der Grundstein für ein harmonisches Miteinander gelegt, was spätere Streitigkeiten im Trennungsfall vermeiden hilft.

Pressemitteilung der Bundesnotarkammer, 29. Januar 2019

Kostenfallen beim Kauf einer Eigentumswohnung

Die Wohnung gefällt – Lage, Schnitt und Kaufpreis überzeugen. Jetzt schnell kaufen?

„Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur das alleinige Eigentum an einer Wohnung. Er wird Teil einer Gemeinschaft und erwirbt zugleich anteilig Eigentum am Gemeinschaftseigentum.“, erläutert Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. „Hier lauern Kostenfallen, die oft übersehen werden.“

1. Größe des Miteigentumsanteils

Käufer erwerben stets einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Hierzu gehören etwa wichtige Gebäudeteile, wie Dach oder tragende Wände, aber auch die Außenanlage. Die Verteilung der Kosten für das gemeinschaftliche Eigentum richtet sich im Regelfall nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Demgegenüber spielt der individuelle Nutzen, der z.B. bei einem Fahrstuhl für die Erdgeschosswohnung kaum besteht, keine Rolle.

2. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

Was zum Gemeinschaftseigentum und was zum jeweiligen Sondereigentum, also dem Alleineigentum an einer Wohnung, gehört, ergibt sich aus der Teilungserklärung samt Aufteilungsplan. Die Unterscheidung ist nicht nur für die Frage relevant, wer welche Gebäudeteile wie nutzen kann, sondern auch für die Kostenverteilung. Achten Sie zudem darauf, dass tatsächliche Bauausführung und Teilungserklärung übereinstimmen. Abweichungen zwischen Plan und Realität können Rechtsstreitigkeiten und Kosten verursachen. Jede Anlage hat ferner eine Gemeinschaftsordnung, die das Miteinander der Wohnungseigentümer regelt. Dort finden sich oft spezielle Kostenregelungen, die von der Grundregel der Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Machen Sie sich also unbedingt mit der Gemeinschaftsordnung vertraut! Zudem können sich Regeln zur Kostentragung auch aus Beschlüssen ergeben. Daher sollten Sie sich zurückliegende Beschlüsse ansehen, und zwar vor dem Beurkundungstermin.

3. Hausgeld und Instandhaltungsrücklage

Bei einer Wohnungseigentumsanlage fallen stets Kosten für Instandhaltung, Betriebskosten und Bildung einer Rücklage an. Hierfür zahlen die Eigentümer ein monatliches Wohn- bzw. Hausgeld. Diese laufenden Kosten sollten Käufer unbedingt kennen. Gerade bei älteren Wohnanlagen ist außerdem die Höhe der vorhandenen Instandhaltungsrücklage wichtig, da diese ein finanzielles Polster für anstehende Maßnahmen bildet.

4. Sonderumlagen und Kredite

Speziell bei größeren baulichen Maßnahmen in der Anlage reicht die Instandhaltungsrücklage aber oft nicht aus. Dann wird eine Sonderumlage beschlossen. „Jeder Käufer muss bedenken, dass eine solche Umlage regelmäßig erst fällig wird, wenn der Verwalter sie tatsächlich anfordert. Für den Käufer als neuen Eigentümer besteht daher die Gefahr, aufgrund von Beschlüssen, die zeitlich vor seinem Eigentumserwerb liegen, erhebliche Zahlungen leisten zu müssen. Informieren Sie sich also stets vor einem Kauf, ob bereits Sonderumlagen beschlossen, jedoch noch nicht eingefordert wurden.“, rät Dr. Schneider und ergänzt: „Die Gemeinschaft kann ebenso einen Kredit aufgenommen haben, für den der Erwerber mithaftet.“

Fazit: Informieren Sie sich immer über die Folgekosten, die eine Eigentumswohnung verursacht. Der Blick in Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschlusssammlung ist hierfür unerlässlich.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 11. Dezember 2018

Werte erhalten – Unternehmensnachfolge rechtzeitig regeln

Deutschland ist die größte Volkswirtschaft in Europa und die viertgrößte der Welt. Eine wesentliche Säule dieses Erfolges ist der deutsche Mittelstand. Insgesamt existieren in Deutschland gut 3,7 Mio. Unternehmen. Der weit überwiegende Teil hat nur einen oder wenige Inhaber, oft sind es Familienunternehmen. Gleichwohl werden Nachfolgefragen nicht selten stiefmütterlich behandelt. Dabei ist es nicht nur aus gesamtwirtschaftlichen Gründen wichtig, dass sich Unternehmer frühzeitig Gedanken über ihre eigene Nachfolge machen.

Viele Unternehmer sind so auf ihr operatives Geschäft konzentriert, dass sie nicht an ihre Nachfolge denken. Zudem beschäftigen sie sich nur ungern mit dem Gedanken, sich vom eigenen Unternehmen – häufig das „Lebenswerk“ – zu trennen. Nach aktuellen Umfragen hat nur knapp jeder Dritte Unternehmer fortgeschrittenen Alters Vorkehrungen für den Generationenwechsel getroffen. Diese Zahl ist umso erschreckender, bedenkt man die möglichen drastischen Konsequenzen einer versäumten Nachfolgeplanung.

„Wenn die Unternehmensnachfolge nicht geregelt ist und daher beispielweise mehrere Familienmitglieder als gesetzliche Erben das Unternehmen gemeinschaftlich erben, kann es zu erheblichem Streit kommen, an dem das Unternehmen im schlimmsten Fall zugrunde geht“ erläutert Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. Der Unternehmensinhaber kann derlei Szenarien vermeiden, indem er zu Lebzeiten und bei Vollbesitz seiner geistigen Kräfte bestimmt, wie es mit dem Unternehmen weitergehen soll.

Glücklicherweise bietet das deutsche Recht eine Fülle an Regelungsmöglichkeiten zur Gestaltung der Nachfolge. Die Rechtsform des Unternehmens gibt die Rahmenbedingungen vor. Eine genaue Prüfung der gesetzlichen Vorgaben und etwaiger Gesellschaftsverträge ist daher unumgänglich. „Bei einer GmbH ist etwa darauf zu achten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Satzung die Einziehung der Geschäftsanteile eines Gesellschafters bei dessen Tod erlaubt“, sagt Dr. Schneider.

Ein Unternehmen muss auch nicht erst mit dem Tod des Firmenpatrons übergehen. Eine lebzeitige Übertragung erlaubt es dem Unternehmer, für einen geordneten Generationenwechsel zu sorgen und wichtige Fragen selbst zu entscheiden: Erfolgt die Übertragung über einen längeren Zeitraum, in dem der Unternehmer sich nach und nach aus dem operativen Geschäft zurückzieht, oder übergibt er das gesamte Unternehmen auf einen Schlag? Hat der Nachfolger eine Gegenleistung zu erbringen und wenn ja, soll diese in Form einer Einmalzahlung oder einer laufenden Rente gezahlt werden?

Wenn der Unternehmer die von ihm gewählte Nachfolgelösung den Familienmitgliedern zu seinen Lebzeiten selbst erklärt oder die Lösung sogar gemeinsam mit ihnen entwickelt, können diese sie erfahrungsgemäß auch besser nachvollziehen. Kommt hingegen erst nach dem Ableben des Unternehmers zum Vorschein, dass er nur eines seiner Kinder als Nachfolger bestimmt hat, ist der Unmut oft groß und Streit vorprogrammiert.

„Die Nachfolgeplanung ist eine sehr individuelle Angelegenheit, allgemeingültige Lösungen gibt es nicht“, hält Dr. Schneider fest. Hinzu kommt, dass es sich um eine sowohl wirtschaftlich wie rechtlich komplexe Materie handelt. Das verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Nachfolgeplanung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern sie möglichst frühzeitig anzugehen. Die Notare als Experten für Erb- und Schenkungsrecht ebenso wie für Unternehmensrecht unterstützen Sie hierbei gerne.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 30. November 2018

Ein Unglück kommt selten allein …

Wen Gott liebt, der stirbt früh – hieß es über Mozart, der mit knapp 36 Jahren verstarb und Frau und zwei Kleinkinder hinterließ. Heute ist ein so früher Tod zwar glücklicherweise seltener, aber wenn er vorkommt, trifft er die Hinterbliebenen völlig unvorbereitet. Gerade junge Paare – ob mit oder ohne Kinder – sollten für einen solchen Fall Vorkehrungen treffen, um den überlebenden Ehegatten abzusichern und seine alleinige Handlungsfähigkeit zu bewahren. Sonst tritt zum menschlichen ein juristisches Unglück hinzu.

Wenn eine junge Mutter oder ein junger Vater überraschend verstirbt, ist der persönliche Schmerz groß. Nicht selten drohen darüber hinaus juristische Schwierigkeiten, wenn für diesen Fall keine Vorsorge getroffen wurde. Ohne besondere Regelungen in einem Erbvertrag oder einem Testament finden sich die Überlebenden regelmäßig in Erbengemeinschaften wieder: Wenn Kinder da sind, bilden der überlebende Ehegatte und die Kinder eine Erbengemeinschaft; gibt es keine Kinder, sind der überlebende Ehegatte und die Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwister in dieser Zwangsgemeinschaft. Nur in seltenen Fällen ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Waren die Eltern beim Tod eines Partners nicht miteinander verheiratet, erbt der Überlebende ohne Testament oder Erbvertrag gar nichts.

Erbengemeinschaften sind regelmäßig unerwünscht. Möchte der Überlebende beispielsweise das gemeinsame Haus verkaufen (oder muss er es aus wirtschaftlichen Gründen), braucht er die Zustimmung der anderen und muss sie ggf. auszahlen. Minderjährige Kinder können nicht selbst entscheiden; der überlebende Elternteil benötigt die Zustimmungen eines sog. Ergänzungspflegers und des Familiengerichts. Diese Verfahren brauchen viel Zeit und können einen notwendigen Verkauf stark verzögern – es droht auch noch ein wirtschaftliches Unglück.

Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten junge Eltern früh vorsorgen. Sie können sich wechselseitig zum Alleinerben einsetzen, um eine Erbengemeinschaft zu verhindern. Dann bleibt der Überlebende in jedem Fall allein handlungsfähig. Auch können die Kinder bereits zu sog. Schlusserben eingesetzt werden, also zu den Erben des überlebenden Ehegatten.

Manchmal sterben sogar beide Elternteile früh. Auch für diesen Fall kann vorgesorgt werden. So können die Eltern für die minderjährigen Kinder als Erben Testamentsvollstreckung anordnen. Dadurch kann geregelt werden, wann und wie viel Vermögen ein Kind aus dem Nachlass erhält, beispielsweise einen festen monatlichen Geldbetrag zur Finanzierung der Ausbildung und der Lebenshaltung sowie einmalige Beträge zu festen Anlässen (Geburtstag, Ausbildungsabschluss usw.). Testamentsvollstreckung wird manchmal bis zum Alter der Kinder von 25 Jahren angeordnet, weil Kinder dann häufig für vernünftiger gehalten werden als mit 18.

Minderjährige Kinder, die keine Eltern als Sorgeberechtigte haben, brauchen einen Vormund, der vom Familiengericht bestellt wird. Auch hierauf können die Eltern Einfluss nehmen, indem sie für ihre Kinder ausgewählte Vormünder benennen. Von dieser Festlegung darf das Familiengericht nur ausnahmsweise abweichen.

Zusätzlich zu all diesen Maßnahmen sollten die Eltern wechselseitige notarielle Vorsorgevollmachten erteilen. Vorsorgevollmachten gelten üblicherweise über den Tod hinaus und geben dem (überlebenden) Ehegatten u.a. Bankvollmacht, Auskunftsrechte gegenüber Versicherungen etc. Die Vollmachten erlauben es, besonders schnell zu handeln, noch bevor der Erbvertrag oder das Testament eröffnet ist. Schließlich kann neben der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichtet werden, um weitere Regelungen für den Fall eines medizinischen Unglücks zu treffen.

Kompetente Ansprechpartner in all diesen Fragen sind Notare, die für junge Paare passende Testamente oder einen Erbvertrag entwerfen können.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 29. Oktober 2018

Die Grundschuld – was ist das?

Wer eine Immobilie kaufen oder ein Haus selbst bauen möchte, benötigt hierfür in aller Regel ein Bankdarlehen größeren Umfangs. Zur Auszahlung eines solchen Darlehens ist die Bank allerdings meist nur dann bereit, wenn sie ausreichende Sicherheiten erhält. In der Praxis ist die Grundschuld das wichtigste Kreditsicherungsmittel. Doch was hat es mit den Begriffen Grundschuld, persönliches Schuldanerkenntnis und Zwangsvollstreckungsunterwerfung überhaupt auf sich?

Durch eine Grundschuld erhält die Bank das Recht, die belastete Immobilie zu verwerten, wenn das Darlehen trotz Fälligkeit nicht zurückgezahlt wird. Das Grundstück wird also verpfändet. Dadurch gehört das Haus allerdings nicht der Bank, wie der Volksmund sagt. Der Bank wird es vielmehr ermöglicht, die Immobilie gegen den Willen des Eigentümers an den Meistbietenden versteigern zu lassen oder die Erträge (z.B. Mieteinnahmen) für sich zu beanspruchen.

Die Höhe der Sicherheit ergibt sich aus der Höhe der Grundschuld (sog. Nennbetrag) und den sogenannten Grundschuldzinsen. Diese betragen regelmäßig 12 bis 18 %. Der hohe Zinssatz der Grundschuld hat nichts mit den Darlehenszinsen zu tun. Er ist vielmehr eine Art Sicherheitspuffer für die Bank insbesondere für den Fall, dass die abgesicherten Forderungen der Bank wegen anfallender Verzugszinsen, Vollstreckungs- und sonstiger Kosten den ursprünglichen Betrag übersteigen. Die Bank darf aus dem Versteigerungserlös nur das behalten, was tatsächlich aus dem Darlehensverhältnis geschuldet wird.

Oftmals verlangt die Bank neben der Verpfändung des Grundstücks auch noch ein persönliches Schuldanerkenntnis des Darlehensnehmers. Durch dieses wird der Bank zusätzlich der Zugriff auf das sonstige Vermögen, also insbesondere auf das Barvermögen und das Arbeitseinkommen, ermöglicht. Hierbei handelt es sich um ein von der Grundschuld unabhängiges zusätzliches Sicherungsmittel. Die Bank kann daher grundsätzlich frei wählen, in welche Vermögensgegenstände sie vollstreckt. Selbstverständlich darf die aus dem Darlehensvertrag geschuldete Summe insgesamt aber nur einmal gefordert werden.

Weiterer fester Bestandteil der Grundschuldurkunde ist die Unterwerfung des Darlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung, und zwar sowohl hinsichtlich der Grundschuld als auch hinsichtlich des persönlichen Schuldanerkenntnisses. Hierdurch erhält die Bank einen sogenannten Vollstreckungstitel gegen den Darlehensnehmer und kann mit diesem die Zwangsvollstreckung einleiten, ohne vorher vor Gericht ziehen und ein Urteil erstreiten zu müssen. Die Bank kann also alleine aus der notariellen Urkunde vorgehen.

Ein besonderes Augenmerk sollte der Darlehensnehmer auf die sogenannte Zweckerklärung, auch Sicherungsabrede genannt, richten. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen Bank und Darlehensnehmer darüber, für welche Forderungen die Grundschuldurkunde und das persönliche Schuldanerkenntnis als Sicherheit dienen sollen. Häufig sind dies nicht nur Ansprüche aus dem gerade abgeschlossenen Darlehensvertrag, sondern auch alle weiteren Forderungen, die die Bank jetzt oder zukünftig gegen den Darlehensnehmer hat (sog. weite Zweckerklärung). Möglich ist auch eine Beschränkung auf das konkrete Darlehensverhältnis (sog. enge Zweckerklärung).Die Zweckerklärung ist in der Regel nicht in der Grundschuldbestellungsurkunde enthalten, sondern wird im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag mit der Bank vereinbart. Gewünschte Einschränkungen müssen daher vorab mit der Bank verhandelt werden.

Wegen der gravierenden Folgen der Grundschuldbestellung und namentlich der Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sie beim Notar vorgenommen werden. Der Notar erläutert als unabhängiger Berater bei der Beurkundung die Bedeutung der einzelnen Regelungen und weist auf die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen hin.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 28. September 2018

Fünf gute Gründe für ein notarielles Testament

Die Regelung des eigenen Nachlasses ist eine der persönlichsten Entscheidungen, die ein Mensch treffen kann. In jungen Jahren erscheint das eigene Ableben noch als „weit weg“ und die Entscheidung über die Bestimmung der Erben als nicht notwendig. Insbesondere in jungen Familien empfiehlt sich jedoch möglichst frühzeitig die Erstellung eines Testaments zur Absicherung der Familie für den Fall, dass ein Elternteil unerwartet verstirbt. Nach dem Gesetz kann ein Testament eigenhändig oder bei einem Notar errichtet werden. Auch wenn die eigenhändige Errichtung auf den ersten Blick verlockend erscheint, sprechen gute Gründe für den Gang zum Notar.

1.  Der Notar berät individuell…

„Das Leben ist bunt“ – diese Redewendung gilt auch bei der Gestaltung von Testamenten. Zwar lassen sich im Internet eine Vielzahl an Formulierungsvorschlägen und Beispielen finden, aber ob diese auch im konkreten Einzelfall passen, verrät das Internet nicht. „Das Erbrecht ist eine der komplexesten Rechtsmaterien im deutschen Recht, bietet dadurch aber auch eine große Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten“, weiß Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. Bei einem notariellen Testament klärt der Notar in einem persönlichen Gespräch die Bedürfnisse und Wünsche des Testierenden. Er stellt ihm die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor und gewährleistet, dass die individuellen Vorstellungen der testierenden Person in ihrem Testament bestmöglich umgesetzt werden.

2.  …und fachkundig

Auf Grund seiner Komplexität weist das Erbrecht zahlreiche Fallstricke auf, die die rechtssichere Gestaltung eines Testaments ohne juristische Fachkenntnisse erschweren. „Bei der eigenhändigen Errichtung eines Testaments werden häufig Formulierungen verwendet, die zwar gut gemeint sind, den Willen des Erblassers aber gar nicht verwirklichen“, erläutert Dr. Stephan Schneider. Mitunter wird bei der Erbeinsetzung z.B. so formuliert, dass der andere Ehegatte „Vorerbe“ vor den gemeinsamen Kindern sein soll. „Im Erbrecht stellt der Vorerbe jedoch einen besonderen Typ eines Erben dar, der zu seinen Lebzeiten nicht frei über den Nachlass bestimmen kann und u.U. die Zustimmung der ihm folgenden Nacherben benötigt. Das ist bei Ehegatten meist so nicht gewollt!“, erläutert Dr. Stephan Schneider. Nicht nur bei komplexen Regelungswünschen empfiehlt sich deshalb der Gang zum Notar, um die Möglichkeiten, die das Erbrecht bietet, bei der Gestaltung des Testaments zu nutzen und rechtssicher umzusetzen.

3. Größerer Gestaltungsspielraum

Auf Patchwork-Familien und neue Lebenskonzepte ist das Erbrecht noch gar nicht eingestellt. So können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam ein handschriftliches Testament errichten. „Wenn andere Personen wie z.B. nicht verheiratete Lebensgefährten oder Eltern mit ihren Kindern gemeinsam erbrechtliche Regelungen treffen wollen, kann dies wirksam nur über einen notariellen Erbvertrag erfolgen“, erläutert Dr. Stephan Schneider. Der Erbvertrag, den übrigens auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner abschließen können, erlaubt darüber hinaus die Verbindung mit weiteren vertraglichen Abreden (wie z.B. Rentenzahlungen oder Pflegeleistungen) zwischen den Beteiligten und eröffnet so einen größeren Gestaltungsspielraum als ein Testament.

4. Kostenvorteile des notariellen Testaments

Ein handschriftlich verfasstes Testament ist oftmals nur auf den ersten Blick kostengünstiger: „Bei einem notariellen Testament fallen zwar einmalig Kosten für den Notar an, aber die Erben brauchen dann in der Regel keinen Erbschein mehr“, erklärt Dr. Stephan Schneider. So kann der Erblasser seinen Erben durch die Errichtung eines notariellen Testaments nicht nur viel Aufwand und Zeit sparen, sondern vor allem auch Geld: Oftmals liegt das Vermögen der Testierenden zur Zeit der Errichtung des notariellen Testaments unter dem Wert des Nachlasses, der nach einem ganzen Erwerbsleben den Nachkommen vermacht wird. Da sich die Gebühr für das notarielle Testament nach dem Vermögen des Testierenden bei der Beurkundung und die Kosten eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses im Todesfall richten, ist das notarielle Testament unterm Strich häufig deutlich günstiger als ein Erbschein. Regeln Eltern den Erbfall nach dem Erstversterbenden und dem Längstlebenden, gilt das sogar für zwei Erbfälle, also eine doppelte Ersparnis.

5. Amtliche Registrierung und Verwahrung

Das notarielle Testament wird nach seiner Beurkundung von dem Notar unverzüglich beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und im Original in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht verbracht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.

6. Ratschlag:

Man sollte sein Testament nicht ohne notarielle Beratung machen!

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 30. August 2018

Gekauft wie gesehen? Aufklärungspflichten beim Verkauf von Immobilien

Ehrlich währt am längsten – das gilt auch beim Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie. Wenn der Verkäufer dem Käufer „auf gut Glück“ wesentliche Mängel verschweigt, geht er das Risiko ein, noch Jahre später auf Schadensersatz zu haften.

Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses durch Privatleute kann es schnell zu Streit kommen, wenn der Käufer nach der Übergabe Mängel feststellt, die ihm zuvor nicht bekannt waren. Das Dach ist undicht, das Fundament nicht solide, Schimmel taucht auf – manche Probleme zeigen sich erst nach jahrelanger Nutzung oder bei Umbauten. Kann der Käufer dann Schadensersatz verlangen? „In der Praxis wird die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel im Kaufvertrag üblicherweise ausgeschlossen, so dass grundsätzlich keine Ansprüche geltend gemacht werden können“, sagt Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. „In aller Regel besichtigt der Käufer das Objekt vor seiner Kaufentscheidung gemeinsam mit dem Verkäufer. Etwaige hierbei festgestellte Mängel fließen in die Verhandlungen über den Kaufpreis ein. Der soll dann aber auch endgültig sein.“

Ein Gewährleistungsausschluss gilt jedoch nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Er haftet dann bis zu zehn Jahre für die Kosten der Beseitigung des Mangels an der Immobilie. „Die Auffassung vieler Verkäufer, Mängel müssten dem Käufer nicht offenbart werden, da dieser das Objekt besichtigen konnte, ist unzutreffend“, sagt Dr. Schneider. „Auch wenn es den Kaufpreis drücken kann – auf bestimmte Mängel muss der Verkäufer aktiv hinweisen, um sich vor weitreichenden Gewährleistungsansprüchen zu schützen.“ Die Rechtsprechung ist hier streng. Kennt der Verkäufer einen Mangel, muss er den Käufer ungefragt informieren, wenn er damit rechnen muss, dass der Käufer den Kaufvertrag bei Kenntnis des Mangels nicht oder nur zu anderen Bedingungen abschließen würde. Nach der Rechtsprechung muss der Verkäufer sogar dann aktiv werden, wenn er einen Mangel nur für möglich hält oder Umstände kennt, die einen solchen Verdacht begründen könnten. Doch die Aufklärungspflicht hat auch Grenzen: „Der Verkäufer muss nicht über Mängel aufklären, die bei einer Besichtigung ohne weiteres erkennbar sind oder die der Käufer ohnehin schon kennt“, ergänzt Dr. Schneider.

In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Beispiele für solche Offenbarungspflichten. So muss der Verkäufer etwa darauf hinweisen, dass keine Baugenehmigung für einen Anbau vorliegt, gesundheitsgefährdende Baustoffe wie Asbest verwendet wurden, das Objekt in der Vergangenheit von holzzerstörenden Pilzen befallen war und die Gefahr eines Wiederauftretens besteht, die Zufahrt zur Immobilie über das Nachbargrundstück nicht gesichert ist, das Gebäude unter Denkmalschutz steht, größere Bauvorhaben in der unmittelbaren Umgebung geplant sind, bei vermieteten Objekten erhebliche Mietrückstände bestehen, eine frühere gewerbliche Nutzung des Grundstücks einen Altlastenverdacht begründet oder wesentliche Arbeiten am Gebäude durch Laien ohne Hinzuziehung von Facharbeitern durchgeführt wurden.

Der Verkäufer muss außerdem Fragen des Käufers wahrheitsgemäß beantworten, und darf – wenn ihm selbst die nötigen Informationen fehlen – nicht einfach eine falsche Erklärung zur Mängelfreiheit machen. „Bevor man Angaben ins Blaue hinein macht, sollte man lieber offen eingestehen, dass man sich nicht sicher ist“, empfiehlt Dr. Schneider.

Wird im Vorfeld des Vertragsschlusses über wesentliche Mängel gesprochen, empfiehlt es sich, dies dem Notar mitzuteilen und im Kaufvertrag dokumentieren zu lassen. Als unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten gewährleistet der Notar, dass die besprochenen Mängel des Kaufobjekts und die dazu notwendigen Vereinbarungen in dem notariellen Kaufvertrag rechtssicher erfasst werden.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 31. Juli 2018

Damit das Start-up nicht zur Bruchlandung wird

Wer für eine Idee brennt, verliert leicht rechtliche Fallstricke aus dem Blick. Gerade Existenzgründer laufen Gefahr, sich ganz auf ihr unternehmerisches Projekt zu konzentrieren und dabei mitunter als lästig empfundene rechtliche und bürokratische Hürden zu unterschätzen. Doch auch diese Hürden können zum Scheitern des Start-ups führen. Frühzeitig rechtliche Beratung und Informationsangebote in Anspruch zu nehmen, beugt dem vor.

Ehe Existenzgründer damit beginnen, ihre Geschäftsidee in die Tat umzusetzen, empfiehlt es sich dringend, sich Gedanken über die Rechtsform des Unternehmens zu machen. Selbst wenn sie ihre Idee oder ihr Produkt noch nicht unmittelbar auf dem Markt anbieten, treten sie meist schon im Rechtsverkehr auf: Sie mieten sich beispielsweise in Büroräume oder Coworking Spaces ein, kaufen Material oder Softwarelizenzen und werben Finanzmittel ein. „Daher sollte gleich zu Beginn einer Existenzgründung ein Unternehmen im rechtlichen Sinne, häufig eine GmbH, gegründet werden“, sagt Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer, „damit gleich alle Rechtsverhältnisse auf dieses Unternehmen laufen und nicht im Nachhinein Zuordnungsprobleme entstehen.“

Bei der Auswahl der richtigen Rechtsform für das Unternehmen unterstützen Notarinnen und Notare. Sie zeigen die Gestaltungsmöglichkeiten auf und beraten zu Vor- und Nachteilen. Ferner entwerfen sie die nötigen Verträge und kümmern sich nach der Beurkundung um die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister. „Gerade Jungunternehmer mit knapper Liquidität müssen sich nicht scheuen, die Expertise und Erfahrung des Notars in Anspruch zu nehmen“, so Dr. Schneider. „Denn die Beratung ist durch die Beurkundungsgebühren mit abgegolten – also inklusive.“

Neben der Unternehmensgründung stellen sich dem Gründer weitere rechtliche Fragen: Muss ich ein Gewerbe anmelden? Was will das Finanzamt von mir wissen? Was habe ich mit der IHK zu tun? Und wie sieht es mit der Krankenversicherung aus? Auch mit diesen Fragen werden Jungunternehmer nicht alleine gelassen.

Unter der Internetadresse www.gruenderagentur.org bietet die Landesnotarkammer Bayern jetzt ein umfangreiches Informationsangebot für Unternehmensgründer an. Die Seite gliedert sich in mehrere zentrale Bereiche (etwa Gewerberecht, Steuern, Mitarbeiter, Versicherungen) und gibt für jeden Bereich sowohl einen knappen Überblick als auch Detailinformationen zu verschiedenen Unterbereichen. Die Gründeragentur der Landesnotarkammer Bayern ist zwar auf Bayern konzentriert, die Informationen sind jedoch für Unternehmer aus allen Teilen Deutschlands hilfreich.

Auf der Internetseite finden sich neben allgemeinen Informationen auch anschauliche Beispielsberechnungen etwa für Sozialversicherungsabgaben oder Kosten von Handelsregistereintragungen. Wertvolle Wegweiser sind darüber hinaus Links zu Behörden (insbesondere soweit Anträge online gestellt werden können), zu nützlichen Tools (z.B. einem Programm zur Berechnung der Lohnsteuer von Angestellten oder einem Kalender mit wichtigen steuerlichen Fristen) und zu weiteren Ansprechpartnern einschließlich der Industrie- und Handelskammern.

Auch über die Start-up-Phase hinaus stellen sich viele Rechtsfragen. Hat der Unternehmer eine Familie, wird er sich Gedanken machen, ob ein Ehevertrag und ein Testament sinnvoll und nötig sind. Wer für Notfälle auch rechtlich vorsorgt, schläft besser: Vollmachten können sich sowohl für den privaten wie den geschäftlichen Bereich empfehlen. Zu diesen Themen bietet die Gründeragentur erste Informationen. Bei der Umsetzung unterstützt dann der Notar, der hierzu umfassend berät und die entsprechenden Vertragstexte gestaltet und beurkundet.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 30. Mai 2018

Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Ehepaare regeln ihren Nachlass häufig durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Insbesondere im Fall der Trennung der Eheleute oder bei sonstigen Streitigkeiten in der Familie kommt allerdings die Frage auf, ob die Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament gebunden sind oder sich einseitig davon lösen können. Für einen wirksamen Widerruf sind dabei besondere Anforderungen zu beachten. Anderenfalls droht den Beteiligten die sogenannte „Bindungsfalle“.

Nach deutschem Erbrecht können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dies kann entweder durch eine notarielle Urkunde oder aber handschriftlich durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen. Ein Klassiker ist hierbei das sogenannte „Berliner Testament“: Die Ehegatten bestimmen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Erben des Längstlebenden. Was aber, wenn das Testament geändert oder gar widerrufen werden soll? Unproblematisch ist das dann, wenn sich die Ehegatten einig sind. Denn dann können sie das Testament jederzeit gemeinschaftlich ändern oder widerrufen, beispielsweise durch ein weiteres gemeinschaftliches Testament oder einen notariellen Erbvertrag.

Schwieriger ist es allerdings dann, wenn ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen die im gemeinschaftlichen Testament niedergelegten Regelungen ändern oder widerrufen möchte. Entscheidend ist hierbei, ob es sich bei den entsprechenden Regelungen um sogenannte „wechselbezügliche Verfügungen“ handelt. Hierunter fallen alle Verfügungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und eine Wahl des anzuwendenden Erbrechts), die so eng miteinander zusammenhängen, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre und nach dem Willen der Erblasser miteinander stehen und fallen sollen. Bei einem Berliner Testament sind regelmäßig die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und die Einsetzung der (gemeinsamen) Kinder zu Schlusserben wechselbezüglich. Auch solche wechselbezüglichen Verfügungen können grundsätzlich einseitig frei widerrufen werden. Hierbei sind jedoch besondere Voraussetzungen zu beachten. Einerseits muss der andere Ehegatte noch leben. Darüber hinaus muss der Widerruf notariell beurkundet sein, auch wenn das gemeinschaftliche Testament zuvor privatschriftlich errichtet wurde. Schließlich muss der Widerruf dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugehen. „Der Gesetzgeber will durch diese Regelung sicherstellen, dass der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen, die Ehegatten im gegenseitigen Vertrauen getroffen haben, nicht heimlich hinter dem Rücken des anderen Ehegatten erfolgt“, erklärt Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. „Daher ist auch eine Änderung durch ein einseitiges Testament nicht möglich, weil der Ehegatte hierüber nicht informiert würde.“ Der wirksame Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung führt zu ihrer Unwirksamkeit und grundsätzlich auch automatisch zur Unwirksamkeit der entsprechenden wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten. „Dadurch, dass der andere Ehegatte von dem Widerruf Kenntnis erhält, kann er sich auf die neue Situation einstellen und seine Nachlassplanung überdenken“, sagt Dr. Schneider.

Mit dem Tod des anderen Ehegatten tritt eine Bindung des überlebenden Ehegatten ein. Dieser ist ab dann grundsätzlich daran gehindert, von den wechselbezüglichen Verfügungen abweichende oder diese beeinträchtigende Anordnungen zu treffen.

Sofern im gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich festgelegt wurde, welche Verfügungen wechselbezüglich und welche bloß einseitig getroffen worden sind, muss der Wille des verfügenden Ehegatten durch Auslegung ermittelt werden. Hierbei kann es jedoch schnell zu Streit kommen. Es empfiehlt sich daher, vor der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments eine fachkundige Beratung einzuholen, um Streitfälle von vornherein zu vermeiden. So erforscht ein Notar vor der Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments den wirklichen Willen der Ehegatten und berät über Gestaltungsmöglichkeiten und deren Auswirkungen. In der Urkunde wird sodann die Nachlassregelung der Ehegatten klar und deutlich niedergelegt.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 30. März 2018

Deine, meine, unsere Kinder – Nachlassplanung in der Patchwork-Familie

Patchwork ist nicht nur auf dem Sofa individuell. Beziehungen sind heutzutage bunter als noch vor wenigen Jahrzehnten. Immer häufiger gehen Partner, die gemeinsame Kinder haben, getrennte Wege. Nicht selten finden sie neue Lebensgefährten, die ebenfalls Kinder aus einer früheren Beziehung mitbringen. Gegebenenfalls wird das Patchwork noch durch weitere, gemeinsame Kinder bereichert. So aufregend diese Beziehungsgeflechte sind, so komplex sind die Herausforderungen für die Beteiligten, gerade in puncto Nachlassplanung.

„Die“ Patchwork-Familie gibt es nicht. Vielmehr gibt es die unterschiedlichsten Familienkonstellationen und auch die Gestaltungswünsche sind in jedem Einzelfall verschieden. „Dabei ergeben sich schon in vermeintlich einfachen Fällen knifflige Aufgaben für die Beteiligten – und für ihre rechtlichen Berater!“, sagt Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. Ein simples Beispiel soll dies verdeutlichen: Der Ehemann hat einen Sohn mit in die neue Ehe gebracht, die Ehefrau zwei Töchter. Die Ehegatten wünschen sich, dass beim Tod des einen Ehegatten der andere Ehegatte das gesamte Vermögen erhält. Wenn auch der zweite Ehegatte stirbt, sollen die Kinder zu jeweils einem Drittel erben.

Ein Testament oder Erbvertrag ist hier unumgänglich, denn ohne letztwillige Regelung würde dieses Ziel verfehlt: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben beim Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht nur der überlebende Ehegatte, sondern daneben auch die Abkömmlinge des Erstversterbenden (beim Tod des Ehemannes also der Sohn, beim Tod der Ehefrau deren beiden Töchter). Die Ehegatten können zwar abweichende Verfügungen treffen und etwa bestimmen, dass beim Tod des Erstversterbenden der Überlebende alleine erbt und beim Tod des Zweitversterbenden die Kinder zu je einem Drittel bedacht sind. Doch führt auch das nicht notwendigerweise zum Ziel. Denn wenn zunächst die Ehefrau und danach der Ehemann versterben, könnte der Sohn das Erbe ausschlagen und sein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach seinem Vater geltend machen, welches in diesem Fall wertmäßig die Hälfte des Nachlasses erfasst. Der Sohn erhielte also mehr als seine Stiefschwestern, denen beim Tod des Ehemannes kein Pflichtteilsrecht zustünde, da sie rechtlich nicht dessen Abkömmlinge sind. Der Sohn könnte somit – abhängig von der zufälligen Reihenfolge des Versterbens – die Nachlassplanung der Eltern durchkreuzen.

Um die Risiken einzudämmen, kann man mit Pflichtteilsverzichten und Abänderungsvorbehalten arbeiten. Noch komplizierter wird die Gestaltung, wenn die Ehegatten nicht nur eine ungleiche Anzahl an Kindern in die Ehe mitbringen, sondern auch ihr Vermögen ungleich verteilt ist, namentlich weil nur ein Ehegatte Immobilieneigentümer ist. Hier muss gegebenenfalls schon zu Lebzeiten Vermögen zwischen den Ehegatten übertragen werden.

„Da es in Patchwork-Konstellationen viele Fallstricke gibt und die Gestaltung stark vom Einzelfall abhängt, sollten Sie professionelle Hilfe bei der Nachlassplanung nicht scheuen“, hält Dr. Schneider als Fazit fest. „Die Gebühren des Notars sind gesetzlich vorgegeben und richten sich gerade nicht nach der Komplexität der Regelung.“

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 28. Februar 2018
 

Brexit und Briefkastengesellschaften

Zahlreiche in Deutschland tätige Unternehmen weisen eine englische Rechtsform auf. Insbesondere die Limited Company, die sich vor der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Jahr 2008 aufgrund ihres geringen Kapitalbedarfs auch bei deutschen Unternehmern einer gewissen Beliebtheit erfreute, gibt es nach wie vor zuhauf. Bei einem „harten Brexit“ könnten sich diese Gesellschaften nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen. Dies hätte den Verlust der Haftungsbeschränkung zur Folge und würde auch die Wirksamkeit neu abgeschlossener Geschäfte in Frage stellen. Betroffene Unternehmen sollten daher die verbleibenden Monate bis zum Brexit nutzen, um sich rechtzeitig beraten zu lassen und gegebenenfalls in eine deutsche Rechtsform zu wechseln.

Die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union kommen nur schleppend voran. Sofern bis Ende März 2019 keine Einigung erzielt wird, werden die europäischen Verträge – und damit die europäischen Grundfreiheiten – im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr gelten (sog. „harter Brexit“). Das stellt Unternehmen, die als sog. Briefkastengesellschaften im Vereinigten Königreich registriert sind, ihre Geschäfte aber in Deutschland tätigen, vor existenzielle Fragen. Betroffen sind insbesondere Unternehmen in der Rechtsform einer Limited, von denen es in Deutschland immer noch mehrere Tausend gibt.

Briefkastengesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten werden in Deutschland aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit rechtlich anerkannt. Anders ist dies jedoch bei Briefkastengesellschaften aus sog. Drittstaaten, zu denen nach einem harten Brexit auch das Vereinigte Königreich zählen würde. Für diese gilt deutsches Recht. Eine in Deutschland tätige Limited würde daher künftig nicht mehr wie eine englische Kapitalgesellschaft, sondern wie eine deutsche Personengesellschaft bzw. – wenn es nur einen Gesellschafter gibt – wie ein Einzelkaufmann behandelt. „Die Gesellschafter einer Limited würden durch einen harten Brexit ihre Haftungsbeschränkung verlieren und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften“, warnt Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. „Außerdem kann sich die Vertretungsberechtigung für die Gesellschaft ändern. Wird dies nicht berücksichtigt, werden neue Geschäfte möglicherweise nicht wirksam geschlossen.“

Betroffene Gesellschaften sollten die Zeit bis zum Brexit daher nutzen, um ihre Struktur rechtzeitig anzupassen. Eine umfassende Beratung zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und eine kompetente Umsetzung der erforderlichen Schritte bieten die Notarinnen und Notare. Im Ergebnis wird häufig eine Überführung der Limited in eine deutsche GmbH ratsam sein. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten: Beispielsweise könnten die Gesellschafter ihre Limited im Vereinigten Königreich liquidieren und die Vermögensgegenstände einzeln auf eine neue deutsche Gesellschaft übertragen. Diese Vorgehensweise ist aber meist nicht praktikabel und zudem steuerlich nachteilig. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten sind die grenzüberschreitende Verschmelzung oder ein grenzüberschreitender Formwechsel. Hierbei gehen sämtliche Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse automatisch auf die neue Gesellschaft mit deutscher Rechtsform über. Da Verschmelzung und Formwechsel auf europäischem Recht beruhen, müssen diese jedoch zwingend vor dem Brexit umgesetzt werden. Wer diese rechtlich durchaus komplexen Lösungen (noch) scheut, könnte zumindest darüber nachdenken, als „Haftungspuffer“ eine deutsche Kapitalgesellschaft zwischen sich und die Limited zu stellen.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 28. Dezember 2017

Notarielle Vorsorgevollmacht für Immobilieneigentümer

Wenn sich jemand nach einem Unfall, infolge einer Krankheit oder auf Grund seines Alters nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann, greift ihm im Alltag oftmals die Familie unter die Arme. Doch es braucht auch jemanden, der in einer solchen Situation rechtliche Entscheidungen für ihn treffen kann. Will man ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden, muss hierfür rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Während im Alltag oft eine einfache schriftliche Vollmacht ausreicht, genügt diese unter anderem dann nicht mehr, wenn es um Immobilien geht. Ein Fall aus Bonn verdeutlicht, wie brisant das für die ganze Familie sein kann.

Eine ältere Dame konnte auf Grund einer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr alleine in ihrem Haus wohnen. Um die erheblichen Kosten für die professionelle Pflegeeinrichtung bezahlen zu können, wollten die Kinder das Haus der Mutter verkaufen. Die ältere Dame hatte für diesen Fall vermeintlich vorgesorgt und frühzeitig von Hand eine Generalvollmacht verfasst, in der sie ihre Kinder zu ihren Bevollmächtigten eingesetzt hatte. Als die Kinder mit dieser Generalvollmacht den Kaufvertrag über das Haus abschließen wollten, mussten sie jedoch feststellen, dass die handgeschriebene Vollmacht hierfür nicht ausreicht. „Für Immobiliengeschäfte ist eine Vollmacht erforderlich, die von einem Notar beurkundet oder zumindest beglaubigt worden ist“, erläutert Dr. Stephan Schneider, Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer. „Eine handschriftliche Generalvollmacht reicht hierfür nicht aus.“

Bei der notariellen Beurkundung einer Vorsorgevollmacht erfragt der Notar im Gespräch mit dem Vollmachtgeber dessen Willen, klärt den Sachverhalt und belehrt ihn über die rechtliche Tragweite der in der Vorsorgevollmacht enthaltenen Erklärungen. Bei der öffentlichen Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht bestätigt der Notar demgegenüber lediglich die Unterschrift des Erklärenden unter dem Vollmachtstext. „Die notarielle Beurkundung ist der optimale Weg, um rechtssicher eine Vorsorgevollmacht zu errichten, die die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Vollmachtgebers berücksichtigt“, betont Dr. Stephan Schneider. Die wohl wichtigste Frage bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht ist die sorgfältige Auswahl des Bevollmächtigten durch den Vollmachtgeber: „Für eine Vorsorgevollmacht muss ein entsprechendes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten bestehen, damit sich der Vollmachtgeber darauf verlassen kann, dass die Vollmacht auch in seinem Sinne ausgeübt wird“, rät Dr. Stephan Schneider.

In dem Fall der alten Dame aus Bonn war die Errichtung einer notariellen Vollmacht auf Grund ihrer fortgeschrittenen Demenz nicht mehr möglich. In einer solchen Situation muss dann trotz der Vorsorgevollmacht ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, der den Verkauf der Immobilie durchführt. Nach dem Abschluss des Kaufvertrages ist zusätzlich eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich. „Dieses Genehmigungsverfahren ist sehr zeitaufwendig,“ erläutert Dr. Stephan Schneider. Das Gericht muss die Konditionen des Kaufvertrages prüfen und sich daneben auch die Angemessenheit des Kaufpreises gutachterlich bestätigen lassen. Erst wenn feststeht, dass der Kaufvertrag dem Wohl des Betreuten entspricht, wird die Genehmigung erteilt. Im Fall der alten Dame aus Bonn hat dieses Verfahren mehrere Monate in Anspruch genommen. In dieser Zeit musste die Familie die erheblichen Pflegekosten aus eigenen Mitteln tragen. „Die frühzeitige Erstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht ist daher ein wesentliches Element der Vorsorge – nicht nur im Alter“, rät Dr. Stephan Schneider.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 30. November 2017

Bundestag stärkt Selbstbestimmungsrecht der Patienten

Der Deutsche Bundestag schließt eine Schutzlücke im Betreuungsrecht und lässt zwangsweise ärztliche Behandlungen künftig auch außerhalb geschlossener Einrichtungen zu. Gleichzeitig wird das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gestärkt. „Dadurch steigt die Bedeutung von Patientenverfügungen“, berichtet Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.

Die am 22. Juli 2017 in Kraft getretene Neuregelung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Sommer letzten Jahres die alte Rechtslage für verfassungswidrig erklärt hatte. Nach alter Rechtslage durften unter rechtlicher Betreuung stehende Menschen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnten, nur dann zwangsweise ärztlich behandelt werden, wenn sie in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht waren.

Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen eine geschlossene Unterbringung nicht notwendig und deshalb aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Dies kann beispielsweise bei bewegungsunfähigen Patienten der Fall sein. In derartigen Fällen waren Ärzte in der Vergangenheit selbst dann an einer zwangsweisen Behandlung gehindert, wenn die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bestand. Darin sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot des staatlichen Schutzes von Leben und Gesundheit.

Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen, hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung als Voraussetzung für eine zwangsweise ärztliche Behandlung aufgegeben. Künftig sind ärztliche Zwangsmaßnahmen auch im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus möglich, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.

Die zwangsweise ärztliche Behandlung ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie dem in einer Patientenverfügung niedergelegten bzw. aufgrund anderer Äußerungen oder Umstände ermittelten Patientenwillen entspricht. Ergibt sich aus einer Patientenverfügung, dass der Betroffene ärztliche Zwangsmaßnahmen ablehnt, ist dieser Wunsch auch weiterhin zu respektieren. „Dadurch wird das Selbstbestimmungsrecht der Patienten weiter gestärkt“, sagt Dr. Walter.

Die genannten Neuregelungen sind künftig auch bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu beachten: Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass diese Befugnis in der schriftlich erteilten Vollmacht ausdrücklich angeordnet ist.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 19. August 2017

Die Ehe und ihre Folgen – Der Notar berät.

Wer ohne Ehevertrag heiratet, für den gelten mit Eintritt in die Ehe die gesetzlichen Folgen. Ob diese mit den Vorstellungen und Wünschen der Eheleute übereinstimmen, sollte im Einzelfall vorab geklärt werden. Denn gerade zu den Auswirkungen auf das eigene Vermögen und zu Haftungsfragen halten sich seit Jahren falsche Vorstellungen.

Bis heute gehen viele Menschen davon aus, dass sich ihr Vermögen mit der Eheschließung mit dem Vermögen des anderen Ehegatten mischt. „Ein Irrtum.“, sagt Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer. „Sofern in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.“ Dieser Güterstand sieht ein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten gerade nicht vor. „Das jeweilige Vermögen der Frau und des Mannes bleibt auch nach der Eheschließung getrennt“, erläutert Sönnichsen. Im Falle einer Scheidung findet dann lediglich ein Ausgleich des sog. Zugewinns statt. Im Rahmen dieses Ausgleichs zahlt der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren finanziellen Vermögenszuwachs erzielt hat, die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten aus. Diese Regelung soll dem Ehegatten einen finanziellen Ausgleich gewähren, der zum Beispiel wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht durchgängig erwerbstätig gewesen ist. Werden keine anderweitigen Regelungen getroffen, fallen zum Beispiel auch während der Ehe erworbene Unternehmensanteile sowie Wertsteigerungen beim Anfangsvermögen in den Zugewinnausgleich. Eine Folge, die nicht jedes Ehepaar wünscht, sodass in einem Ehevertrag andere Regelungen getroffen werden sollten.

„Ein zweiter, weit verbreiteter Irrtum ist die vermeintliche Haftung der Ehegatten für Verbindlichkeiten des anderen“, sagt Sönnichsen. Eine Haftung für die Schulden des Ehegatten ist im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. „Eine Mithaftung des Ehegatten entsteht nicht automatisch durch die Eheschließung, sondern nur dann, wenn der Ehegatte sich entsprechend vertraglich verpflichtet, also beispielsweise eine Bürgschaft übernimmt oder einen Darlehensvertrag mitunterschreibt“, beruhigt Sönnichsen.

Neben dem Güterstand können in einem Ehevertrag u.a. auch der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich geregelt werden. Wichtig: Jeder Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Die Beurkundungspflicht spiegelt die Wichtigkeit der Vereinbarungen wider. Eheverträge können individuell gestaltet werden, dürfen einen Ehegatten aber nicht einseitig belasten und müssen im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Der Notar berät Sie umfassend vorab und entwirft einen passgenauen Ehevertrag. Rechtsanwälte müssen hierbei nicht unbedingt mitwirken, da der Notar unparteiisch und unabhängig für beide Ehegatten tätig ist. Mit Unterstützung des Notars können die Ehegatten für ihre Ehe Regelungen treffen, die beide Seiten als gerecht empfinden.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 30. Juni 2017

Patientenverfügung: Die eigenen Wünsche verbindlich festhalten

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung präzisiert. Die Entscheidung stärkt die Patientenautonomie und formuliert konkrete Voraussetzungen für die Verbindlichkeit des Patientenwillens.

Nachdem der BGH erst im letzten Jahr eine wichtige Entscheidung zu den Themen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gefällt hat (siehe Pressemitteilung des Informationsdienstes Notar und Recht vom 23. August 2016), ist nun erneut eine höchstrichterliche Entscheidung zu Wirksamkeit und Auslegung von Patientenverfügungen ergangen. „Dies verdeutlicht die Wichtigkeit und Aktualität des Themas in einer alternden Gesellschaft bei zunehmendem medizinischen Fortschritt“, so Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern.

Hat der Betroffene in einer wirksamen Patientenverfügung für den Fall seiner späteren Einwilligungsunfähigkeit festgehalten, dass er in gewisse ärztliche Behandlungen einwilligt bzw. sie untersagt, so ist dieser Wille zu respektieren. Damit eine Patientenverfügung wirksam ist, muss sie jedoch ausreichend bestimmt formuliert sein. Das erfordert eine konkrete Äußerung des Betroffenen, welche spezifischen ärztlichen Maßnahmen – z.B. eine künstliche Ernährung durch eine Magensonde – er wünscht oder ablehnt. Darüber hinaus, so hat der BGH nun konkretisiert, muss die Patientenverfügung eine konkrete Beschreibung der Behandlungssituationen enthalten, in denen sie gelten soll. Nach Ansicht des Gerichts muss sich also feststellen lassen, in welcher Situation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Allgemeine Anweisungen wie der Wunsch, ein „würdevolles Sterben“ zuzulassen, sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht ausreichend. Andererseits dürfen nach der neuen BGH-Entscheidung die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung auch nicht überspannt werden: „Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt.“ Im Zweifelsfall ist die Patientenverfügung daher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auszulegen. Dadurch kann zwar auch eine uneindeutig formulierte Patientenverfügung Wirkung entfalten, gleichwohl besteht die Gefahr von Streitigkeiten über den Willen des Patienten.

Lässt sich auch durch Auslegung keine hinreichend bestimmte Willensäußerung ermitteln und ist die Patientenverfügung deshalb nicht verbindlich, ermitteln die Gerichte den mutmaßlichen Willen des Patienten. Dabei sind neben früheren Äußerungen des Betroffenen dessen ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen unter die Lupe zu nehmen. Dies birgt umso mehr Potential für Konflikte zwischen den Angehörigen – Konflikte, die niemandem nützen, am wenigsten dem betroffenen Patienten.

Im konkret entschiedenen Fall war ein Streit zwischen dem Ehemann und dem Sohn einer wachkomatösen Patientin entbrannt, ob eine Fortsetzung der künstlichen Ernährung dem Willen der Patientin entspreche. Aus der Patientenverfügung ergab sich einerseits, dass in bestimmten Behandlungssituationen nicht näher beschriebene „lebensverlängernde Maßnahmen“ unterbleiben sollten, andererseits, dass die Patientin „aktive Sterbehilfe“ ablehne. „Dieser Streit wäre vermieden worden, wenn die Patientenverfügung erst gar keinen Zweifel über den Willen der Patientin hätte aufkommen lassen“, erläutert Dr. Meininghaus. „Eine professionelle Beratung durch einen Notar bietet insoweit Gewähr für die Wirksamkeit und eindeutige Formulierung der Patientenverfügung.“

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 28. April 2017

Wenn der Kredit platzt: Mehr Schutz für überforderte Ehepartner

Es ist gängige Praxis: Eine Bank verlangt als Bedingung für ein Darlehen, dass der Ehepartner ebenfalls unterschreibt und haftet. Heikel wird es, wenn das Darlehen platzt und sich der bürgende Partner als mittellos erweist. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die überforderte Frau eines Kreditnehmers in Schutz genommen – die Bank habe sittenwidrig gehandelt. Die Rheinische Notarkammer warnt dennoch: Wer nur bürgt, um den Ehefrieden zu wahren, geht hohes Risiko.

Ein Kredit muss her, doch die Sicherheiten sind dürftig. Regelmäßig bitten Banken dann den Ehepartner, als Bürge für das Darlehen geradezustehen. Motto: Doppelt haftet besser. Eine umstrittene Praxis, sagt Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. „Die Mithaftung kann sittenwidrig sein. Vor allem dann, wenn der Ehegatte gar kein eigenes Vermögen oder Einkommen hat.“

Der Bundesgerichtshof musste kürzlich einen solchen Fall entscheiden (Urteil vom 15. November 2016 – XI ZR 32/16) – und entließ die zahlungsunfähige Frau aus der Haftung. Sie hatte in den 90er-Jahren den Kreditvertrag ihres Ehepartners mit unterschrieben, weil die Bank das gefordert hatte. Als es zur Schieflage kam, war die Ehefrau durch die Mithaftung „finanziell krass überfordert“, wie der BGH feststellte. In der Regel gilt das, wenn das pfändbare Einkommen und Vermögen des Bürgen nicht einmal ausreicht, um die laufenden Zinszahlungen des Darlehens zu bedienen.

Nicht zum ersten Mal betrachtet ein Gericht den Bankenwunsch nach Mithaftung kritisch, sagt Notar Uerlings: „Häufig übernimmt der vermögenslose Ehepartner nur deshalb die Mithaftung, weil er oder sie den ehelichen Frieden wahren will.“ Oft bestehe ein „erheblicher psychologischer Druck“, weshalb die Gerichte in solchen Fällen vermuten: Der Kreditgeber nutzt die Situation des vermögenslosen Ehegatten „in sittlich anstößiger Weise“ aus. Die Folge: Die Bank rutscht in die Pflicht, das Gegenteil im Einzelfall nachzuweisen. „Die Gerichte wägen ab, ob es aus Sicht des Ehegatten außer der persönlichen Nähe noch andere nachvollziehbare Gründe gegeben hat, die Mithaftung zu übernehmen“, erklärt Uerlings.

Im konkreten Fall konnte der Bundesgerichtshof jedoch keine unmittelbaren Vorteile aus dem Kredit für die Ehefrau erkennen. Zwar verbesserte sich ihr Lebensstandard dank der finanzierten Immobilie. Möglicherweise habe sie auch darauf gehofft, dank ihrer Unterschrift im Betrieb ihres Mannes mitarbeiten zu können. Jedoch handelt es sich nach Ansicht der Richter dabei nur um mittelbare Vorteile. Und die reichen nicht, um die vermutete Sittenwidrigkeit der Mithaftung zu widerlegen.

Manche Paare versuchen, sich durch Eheverträge gegen solche und ähnliche Mithaftungsrisiken abzusichern. Notar Uerlings rät davon ab: „An dieser Stelle können Notare auch mit einem Ehevertrag nicht helfen, denn er greift nicht.“ Es sei vor allem wichtig, mögliche Konsequenzen realistisch einzuschätzen: „Wer sich von Schulden des Partners freihalten will, sollte sich gut überlegen, unter welche Darlehensverträge er seine Unterschrift setzt.“

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 31. März 2017

Streit vermeiden – rechtzeitig den Nachlass regeln

Das Vermögen der deutschen Haushalte wächst stetig. Im Jahr 2014 lag das Geldvermögen laut Bundesbank bei rund 5,2 Billionen Euro. Gegenüber dem Jahr 2004 bedeutet dies eine Zunahme von mehr als 1,2 Billionen Euro. „Damit gewinnen auch Vermögensübertragungen in Form von Erbschaften zunehmend an Bedeutung“, berichtet Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.

Das Vermögen der deutschen Haushalte wächst stetig. Im Jahr 2014 lag das Geldvermögen laut Bundesbank bei rund 5,2 Billionen Euro. Gegenüber dem Jahr 2004 bedeutet dies eine Zunahme von mehr als 1,2 Billionen Euro. „Damit gewinnen auch Vermögensübertragungen in Form von Erbschaften zunehmend an Bedeutung“, berichtet Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.

Doch auf den Erbfall sind nur die wenigsten vorbereitet, wie eine repräsentative Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Deutschen Bank ergeben hat. Nur jeder fünfte Deutsche hat sich bereits intensiver mit der Thematik befasst. Der Tod ist in Deutschland noch immer ein Tabuthema, über das nur ungern gesprochen wird. Hinzu kommt, dass das Erbrecht als kompliziert empfunden wird. So überrascht es nicht, dass nicht einmal die Hälfte der Befragten ein Testament gemacht hat.

„Sich auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, kann jedoch verhängnisvoll sein“, warnt Dr. Walter. Das gesetzliche Leitbild geht noch immer von einer traditionellen Familiensituation aus. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Patchworkfamilien und Familien mit Pflegekindern finden ihre persönlichen Verhältnisse oft nur unzureichend in den gesetzlichen Regelungen berücksichtigt. Aber auch bei einer Familie traditioneller Prägung entspricht die gesetzliche Erbfolge häufig nicht den Vorstellungen der Betroffenen: Der überlebende Ehegatte erbt grundsätzlich neben den Kindern und wird mit diesen in eine Erbengemeinschaft gezwungen. Der Streit um das Erbe ist damit oft vorprogrammiert.

Dabei ist der Mehrheit der Befragten gerade besonders wichtig, dass ein Streit um das Erbe vermieden wird. Die Aufteilung des Erbes soll klar geregelt sein und den Erben sollen im Erbfall alle notwendigen Dokumente wie Testamente und Vollmachten vorliegen.

„Es ist deshalb wichtig, den vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum zu nutzen und den Nachlass rechtzeitig zu regeln“, weiß Dr. Walter. Hier bietet der Notar Hilfestellung: Er klärt die individuellen Bedürfnisse, informiert über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und formuliert rechtssicher den letzten Willen der Beteiligten. Durch eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist zudem sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und zügig vom Nachlassgericht eröffnet wird.

Zur rechtlichen Vorsorge gehört es aber auch, sich rechtzeitig über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht und die Errichtung einer Patientenverfügung Gedanken zu machen. Während die Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson berechtigt, für den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden, legt die Patientenverfügung fest, welche Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe gestattet werden und welche zu unterbleiben haben.

„Gerade die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann eine sinnvolle Ergänzung zur letztwilligen Verfügung sein“, erläutert Dr. Walter. Sofern die Fortgeltung der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus vorgesehen ist, sichert diese nämlich auch die Verwaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Erben ermittelt sind bzw. sie ihre Erbenstellung nachweisen können. Dadurch ist gewährleistet, dass stets ein Berechtigter über den Nachlass verfügen kann. Die Hinzuziehung eines Notars bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht hat zudem den Vorteil, dass sich der Notar vor der Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugt. Dies kann dazu beitragen, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht zu vermeiden.

Man sollte also nicht lediglich darauf vertrauen, dass sich die Erben über die Aufteilung des Erbes schon einigen werden. Wer rechtzeitig vorsorgt und seinen Nachlass regelt, hat es vielmehr selbst in der Hand, den befürchteten Streit um das Erbe zu vermeiden.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 24. August 2016

Vorsorgevollmacht muss Kompetenzen klar benennen

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht Stellung bezogen. In der Entscheidung ging es um eine Vollmacht zur Vertretung in Fragen der medizinischen Behandlung und Versorgung bei der Entscheidung über den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für eine wirksame Bevollmächtigung dem Vollmachtgeber in Gesundheitsfragen die möglichen weitreichenden Konsequenzen der Vollmacht und damit auch die besondere Gefahrenlage bei der Entscheidung über Leben und Tod eindeutig vor Augen geführt werden müssen.

Der Fall ist einer von Millionen in Deutschland: Einem Kind war privatschriftlich eine Vorsorgevollmacht erteilt worden, an Stelle der Mutter mit den behandelnden Ärzten „alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen“. Nachdem bei der Mutter der Vorsorgefall eingetreten und eine Kommunikation mit ihr nicht mehr möglich war, kam es zwischen den Angehörigen zum Streit darüber, ob die künstliche Ernährung der Mutter eingestellt werden sollte. Der Bundesgerichtshof musste prüfen, ob die erteilte Vollmacht den vom Gesetz aufgestellten inhaltlichen Anforderungen entsprach. Aus dem Gesetz (§ 1904 Abs. 5 BGB) folgt nämlich, dass dem Vollmachtgeber die Tragweite der Bevollmächtigung deutlich vor Augen geführt und die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten klar umschrieben werden muss.  Da – so der Bundesgerichtshof – die Vollmacht erteilt werden kann, ohne dass zuvor eine rechtliche Beratung des Vollmachtgebers erfolgt, muss ihm durch den Vollmachtstext selbst verdeutlicht werden, dass er dem Bevollmächtigten die Entscheidung über sein Schicksal und über Leben und Tod anvertraut.

Die privatschriftliche Vollmacht machte jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das Recht zur Letztentscheidung durch den Bevollmächtigten nicht hinreichend deutlich. Daher hatte das Gericht Zweifel, ob sie in der Situation tatsächlich ausreichte. „Allerdings hatte die Mutter zusätzlich auch eine notarielle Vorsorgevollmacht errichtet“, fasst Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer, die Entscheidung weiter zusammen. „Da diese den gesetzlichen Anforderungen genügte, konnte das Kind die Entscheidung über die lebensverlängernde Maßnahme doch für seine Mutter treffen.“

Schließlich stellte der Bundesgerichtshof noch klar, dass auch im Rahmen einer Patientenverfügung eine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung geäußert werden muss. „Man sollte daher in einer Patientenverfügung immer bestimmte ärztliche Maßnahmen nennen und Krankheitsbilder oder Behandlungssituationen klar umschreiben, statt nur allgemeine Anweisungen und Wünsche zu äußern“, übersetzt Notar Uerlings die Entscheidung des Gerichts. Die Entscheidung macht deutlich, wie notwendig es ist, sich beraten zu lassen, statt solche Erklärungen allein und im stillen Kämmerlein zu erstellen. Uerlings: „Beim Notar finden Sie eine solche Beratung!“

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 16. August 2016

Gütertrennung aus Haftungsgründen?

Unter Paaren ist die Auffassung weit verbreitet, die Vereinbarung der Gütertrennung in einem Ehevertrag sei notwendig, um nicht für die Schulden des anderen aufkommen zu müssen. Dem liegt der Irrtum zugrunde, dass es durch die Eheschließung zu einer Vermögensvermischung und einer automatischen Haftung für die Schulden des Ehegatten kommt.

Wir wollen Gütertrennung vereinbaren, damit wir unser Vermögen getrennt halten können und nicht für die Schulden des anderen haften müssen.“ Mit dieser oder einer ähnlichen Begründung suchen viele heiratswillige oder bereits verheiratete Paare einen Notar auf. Hier zeigt sich, dass die Vorstellungen der Beteiligten oftmals sehr stark von der tatsächlichen Rechtslage abweichen. Denn auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die jeweiligen Vermögen strikt getrennt und jeder behält im Falle einer Scheidung grundsätzlich das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat. Auch haftet kein Ehegatte aufgrund dieses Güterstandes für die Schulden des anderen. Eine Mithaftung für die Schulden des anderen kommt beispielsweise nur in Betracht, wenn ein Ehegatte für den anderen eine Bürgschaft übernimmt oder einen Darlehensvertrag mit unterschreibt. Diese Haftung ist jedoch unabhängig vom Güterstand und kommt ausschließlich wegen der zusätzlichen Unterschrift zustande.

Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ ist allerdings leicht missverständlich. Der Unterschied besteht darin, dass es bei der Gütertrennung im Falle der Beendigung der Ehe zu keinerlei gegenseitigen Ausgleichszahlungen kommt. Auch die Zugewinngemeinschaft ist während der Ehezeit eine Gütertrennung, allerdings muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat als der andere, einen Zugewinnausgleich zahlen. Dahinter steht der Gedanke, dass zwischen den Ehegatten eine gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, auch wenn unterschiedliche Aufgaben wahrgenommen werden. Insbesondere soll derjenige, der sich um Haushalt und Familie kümmert, während der andere Ehegatte durchgehend erwerbstätig ist, im Falle einer Scheidung nicht leer ausgehen. Berücksichtigt werden hierbei allerdings nur Wertentwicklungen (Zugewinn) während der Ehe, indem das jeweilige Vermögen zum Ende der Ehe mit dem Vermögen, das jeder mit in die Ehe gebracht hat, verglichen wird.

Auch aus anderen Gründen ist die Gütertrennung oftmals nicht zu empfehlen, da sie in den meisten Fällen zum Nachteil des Ehegatten die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern und sonstigen Verwandten erhöht und zudem noch erbschaftssteuerliche Nachteile mit sich bringt.

Wenn allerdings die gesetzlichen Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft nicht den gemeinsamen Vorstellungen der Partner entsprechen und dennoch die Nachteile der Gütertrennung vermieden werden sollen, bietet der Notar eine individuelle Lösung an. „In den meisten Fällen kann das Ziel durch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs erreicht werden“, erklärt Dr. Andreas Schumacher, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „So kann beispielsweise festgelegt werden, dass im Falle des Todes eines Ehegatten die steuerlich und pflichtteilsrechtlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle einer Scheidung jedoch kein Zugewinnausgleich durchzuführen ist oder Grundstücke oder Unternehmen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.“

Wichtig ist dabei, dass Vereinbarungen über den Güterstand nur in notariell zu beurkundenden Eheverträgen möglich sind. Ein Ehevertrag kann zu jeder Zeit, also sowohl vor Eheschließung als auch danach geschlossen werden. Die umfangreiche Beratung durch den Notar ermöglicht eine maßgeschneiderte Regelung und ist bereits in den Kosten für den Ehevertrag enthalten.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 27. Juni 2016

Nachlassplanung und Patchwork

Die Planung des Nachlasses wird gerne auf die lange Bank geschoben, da sie oft unangenehme Überlegungen verlangt. Die ohne Testament bzw. Erbvertrag anzuwendenden gesetzlichen Regelungen gehen von der traditionellen Familiensi-tuation aus. In Patchworkfamilien werden diese Regelungen oft als unpassend für die familiäre Situation empfunden. Die Niederlegung des letzten Willens kann in vielen Fällen helfen, die gewünschte Verteilung des Nachlasses herbeizuführen.

Unter dem Begriff „Patchworkfamilie“ werden viele verschiedene Formen von Familien zusammengefasst, zum Beispiel Stiefvaterfamilien, Familien mit gemeinsamen Kindern und Stiefkindern, mit und ohne weiteren Elternteilen. Genauso wenig wie es „die“ Patchworkfamilie gibt, gibt es „die“ rechtliche Lösung, die für alle passt. Der Gesetzgeber hat den Bürgern in vielen Fällen einen erheblichen Gestaltungsspielraum zugestanden, den jeder für sich nutzen sollte.

Gesetzliche Erben und Erbengemeinschaft

Die gesetzlichen Erben kommen immer zum Zug, wenn ein Verstorbener seinen letzten Willen nicht in einem Testament oder Erbvertrag niedergelegt hat. Daher ist es besonders wichtig zu klären, wer in wessen Todesfall die gesetzlichen Erben sind. Haben die „Eltern“ der Patchworkfamilie Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen, unterscheiden sich ihre gesetzlichen Erben. Gesetzliche Erben sind nämlich in erster Linie die Kinder und der Ehegatte bzw. Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes. Stiefkinder, selbst wenn sie den Verstorbenen als Elternteil betrachten und in seinem Haushalt aufgewachsen sind, haben nach dem Gesetz kein Erbrecht. Sollen sie etwas aus dem Erbe erhalten, müssen sie vom Erblasser bedacht werden. Wurde das Stiefkind adoptiert, hat es als rechtlicher Abkömmling ein Erbrecht. Nur Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes haben ein gesetzliches Erbrecht. Andere unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.

Einem Erblasser ist es oft wichtig, bestimmte Vermögensgegenstände bestimmten Personen zuzuwenden. Nicht selten soll der überlebende Ehegatte dadurch abgesichert werden, dass das Familienheim erhalten bleibt, manchmal eingeschränkt für eine bestimmte Zeit, bevor es an die (eigenen) Kinder gehen soll. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, bildet der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Ehegatten eine Erbengemeinschaft. Einigen sich die Erben nicht über die Verteilung des Nachlasses, kann ein Erbe zur Verteilung des Nachlasses auch die Zwangsversteigerung in ein zur Erbmasse gehöriges Grundstück betreiben, so dass dies für die Familie nicht mehr zur Verfügung steht. Durch ein Testament bzw. Erbvertrag kann dem entgegengewirkt werden.

Letztwillige Verfügung treffen

Der weit verbreitete Wunsch von Paaren, sich gegenseitig zu Alleinerben einzusetzen, ist bei Patchworkfamilien sorgfältig zu bedenken. Denn das bedeutet, dass die Kinder des erstversterbenden Ehegatten enterbt werden. Handelt es sich um gemeinsame Kinder, haben sie ein Erbrecht nach dem länger lebenden Ehegatten. Umgekehrt haben die Kinder, die nicht der Beziehung mit dem länger lebenden Ehegatten entstammen, kein Erbrecht nach dem überlebenden Ehegatten und drohen leer auszugehen. Ein Lösungsansatz kann in dem Abschluss eines Erbvertrags liegen, in dem die Ehegatten alle Kinder, egal ob gemeinsam oder nicht, bindend zu Schlusserben nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten einsetzen. Erbschaftssteuerlich hat der Gesetzgeber Stiefkinder eigenen Kindern gleichgestellt, so dass ihnen auch bei einer Erbschaft nach dem länger lebenden Stiefelternteil der volle Freibetrag zusteht. Dr. Müller, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz, erklärt, dass „die Regelung des letzten Willens nicht schematisch, sondern maßgeschneidert sein muss; ein Notar kann die rechtliche Lage analysieren und Gestaltungsmöglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen aufzeigen.“ Es kommt auf die Details an, zum Beispiel, ob ein „Berliner Testament“ - d.h. die gegenseitige Einsetzung von Paaren als Alleinerben und der Kinder als Schlusserben nach dem Letztversterbenden - überhaupt das richtige Modell ist, ob und welche Kinder zu (Schluss-)Erben werden sollen oder nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand erhalten sollen. Wichtig ist bei einem Erbvertrag die Frage der Reichweite der Bindungswirkung und der Änderungsmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten; und auch steuerliche Aspekte dürfen nicht außer Acht gelassen werden.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 23. Mai 2016

Kein Erbe in Sicht? – Testamente für Alleinstehende

Gerade Alleinstehende sollten sich rechtzeitig überlegen, wen sie als Erben einsetzen wollen. Denn bleibt die Erbfolge ungeregelt, erbt mitunter der Staat. In einem Testament können Sie Ihre Erben selbst bestimmen und regeln, wer sich um den Nachlass und beispielsweise um ein hinterbliebenes Haustier kümmert.

Die Zahl der Alleinstehenden in Deutschland steigt fortlaufend an. Viele Menschen bleiben bis zu ihrem Tod unverheiratet und kinderlos. Doch wer erbt eigentlich, wenn es weder einen Ehepartner noch Kinder gibt? Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland unterscheidet nach Verwandtschaftsgraden, in deren Reihenfolge der Erblasser beerbt wird. Zu den Verwandten erster Ordnung gehören die Kinder und Enkel. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers, und wiederum deren Abkömmlinge. Existieren weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung, erben bei unverheirateten Menschen die Verwandten dritter Ordnung. Hierzu gehören die Großeltern sowie deren Kinder, also Onkel und Tanten des Erblassers. So geht die Reihe möglicher gesetzlicher Erben weiter hoch. Stirbt eine alleinstehende Person ohne ein wirksames Testament zu hinterlassen, tritt diese gesetzliche Erbfolge in Kraft. „Häufig erben dann entfernte Verwandte, die der Erblasser nicht einmal persönlich gekannt hat“, erklärt Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer. Sollten keine noch lebenden Verwandten des Erblassers existieren oder ermittelt werden können, kommt es zu einer Erbfolge, die von den wenigsten Menschen gewünscht wird: „Bei Todesfällen ohne Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erben tritt der Staat als Erbe ein“, schildert Sönnichsen. Erbe ist dann das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Einen Erben bestimmen

Um selbstbestimmt zu entscheiden, wer Erbe wird, bietet es sich an, mit Hilfe eines Notars ein Testament zu verfassen. „Viele Menschen kennen die Möglichkeiten gar nicht, die ihnen in Bezug auf ihren Nachlass zustehen“, erläutert Sönnichsen. So können in Deutschland neben natürlichen Personen, wie beispielsweise Freunde oder Nachbarn, auch juristische Personen als Erben eingesetzt werden. So entscheiden sich immer mehr Menschen dazu, ihren Nachlass einem gemeinnützigen Verein oder einer Stiftung zukommen zu lassen. Auch steuerrechtlich haben Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke Vorteile, da diese von der Erbschaftssteuer befreit sind. Einschränkungen der grundsätzlich bestehenden Testierfreiheit gibt es im Einzelfall aber doch: „Pflegekräfte in Alten- und Pflegeheimen, Heimleiter und deren Angehörige sollten nur unter bestimmten Voraussetzungen testamentarisch bedacht werden“, erklärt Sönnichsen, „die deutschen Heimgesetze sehen hier ganz bewusst Einschränkungen vor.“

Den Nachlass regeln

Gerade Alleinstehende sollten sich auch damit befassen, wer nach dem eigenen Tod den Nachlass regelt, die Wohnung auflöst und sich zum Beispiel um ein hinterbliebenes Haustier kümmert. Auch diesbezüglich können in einem Testament Regelungen getroffen werden.  Doch Vorsicht: „Tiere können nach deutschem Recht nicht als Erben eingesetzt werden“, weiß Sönnichsen. Wer seinem Tier dennoch eine sichere Zukunft bieten möchte, sollte sein Erbe an eine Auflage knüpfen. So kann zum Beispiel eine Vertrauensperson oder ein Tierheim mit der Auflage, sich nach dem Tod um das Tier zu kümmern, zum Erben bestimmt werden. Die zusätzliche Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann zudem Sicherheit bieten, dass die Wünsche des Erblassers nach dem Tod auch umgesetzt werden. „Diese Details sollten mit einem Notar besprochen werden“, rät Sönnichsen, „dieser berät Sie individuell“. Die Beratung durch den Notar verursacht keinerlei zusätzliche Kosten wenn anschließend ein entsprechendes Testament beurkundet wird. Zusätzlich ist bei einem notariellen Testament auch sichergestellt, dass das Testament nach dem Tod auch gefunden und eröffnet werden kann: Der Notar ist verpflichtet, ein beurkundetes Testament in die amtliche Verwahrung zu geben und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 19. April 2016

Anfängerfehler bei der Unternehmensgründung

Mit einer Idee fängt es an. Oder einem Angebot. Der Schritt in die unternehmerische Selbständigkeit. Der Existenzgründer steht vor einer Vielzahl von offenen Fragen. Eine der wichtigsten Fragen ist: Welche Rechtsform passt zu mir und meiner Geschäftsidee?

„Vielen angehenden Jungunternehmern ist überhaupt nicht bekannt, welche Unternehmensformen für eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung stehen und welchen Gestaltungsspielraum es da gibt“, weiß Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Oft scheinen andere Fragen dringender, dabei ist die Wahl der richtigen Rechtsform die Voraussetzung für den Erfolg des Unternehmens. Allzu leicht können die Weichen gleich zu Beginn des Unternehmerdaseins falsch gestellt werden. Solche Anfängerfehler haben lange und weitreichende Folgen.

Dabei leistet der der Notar die nötige Aufklärung: „Die Auswahl an Rechtsformen ist groß: sie reicht vom Einzelkaufmann bis zur großen börsennotierten Aktiengesellschaft“, erläutert Uerlings. Zwei Grundformen sind für den Anfang zu unterscheiden: der Einzelkaufmann und die Personengesellschaften einerseits sowie die Kapitalgesellschaften andererseits. Diese Grundformen unterscheiden sich vor allem in punkto Haftung und Vertretung des Unternehmens.

„Prinzipiell gilt für Personengesellschaften: Alle handeln und haften gemeinsam“, erläutert Notar Uerlings. Bei diesen Gesellschaften, zu denen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) gehören, müssen die Gesellschafter generell mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft geradestehen. Eine solche persönliche Haftung der Gesellschafter gibt es bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht. In dieser Rechtsform kann das Unternehmerrisiko auf das sogenannte Stamm- bzw. Grundkapital begrenzt werden. Gleichzeitig muss dieses Startkapital aber auch bei der Gründung der Gesellschaft vorhanden sein. So muss für die in Deutschland besonders beliebte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Stammkapital von nominal 25.000 € aufgebracht werden, wovon bei Bargründungen aber nur die Hälfte sofort eingezahlt werden muss. Man kann also auch mit 12.500 € eine GmbH gründen. Für wenig kapitalintensive Tätigkeiten kann auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zurückgegriffen werden, die entsprechend weniger Stammkapital haben kann.

„Ein Patentrezept für die richtige Rechtsform gibt es nicht“, so Notar Uerlings. „Es kommt immer darauf an: zum Beispiel auf den Unternehmensgegenstand, die Zahl der Gesellschafter, den Kapitalbedarf, die Wachstumspläne, die Mitarbeiterbeteiligung und auch darauf, wie risikoreich die unternehmerische Tätigkeit ist“, erläutert Uerlings. Aufgrund dieser Vielzahl von Faktoren ist es nur einleuchtend, dass es bei der richtigen Wahl der Rechtsform immer um eine Entscheidung im Einzelfall geht, die gut überlegt und durch fachkundige Berater wie Ihren Notar begleitet sein muss.

Neben der Gründung des Unternehmens sorgt der Notar auch dafür, dass alle erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden. Das Fazit von Notar Uerlings fällt daher eindeutig aus: „Lassen Sie sich und ihr Unternehmen beraten, ob die gewünschte Rechtsform auch zu Ihnen passt.“

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 29. März 2016

Immobilie kaufen: Ja! – Heiraten: Nein!

Ein gemeinsamer Immobilienkauf von unverheirateten Paaren birgt viele rechtliche Risiken. Um Interessenkonflikte zu vermeiden und auch ohne Trauschein Rechtssicherheit zu haben, sollten sich die Paare vor dem Kauf einer Immobilie notariell beraten lassen und vertragliche Regelungen treffen.

Die Zahl der Immobilienkäufe in Deutschland ist auch 2015 ungebrochen gestiegen. Dabei handelt es sich bei den Käufern immer öfter um unverheiratete Paare, die gemeinsam Immobilieneigentum erwerben. Oft wird den Partnern erst im Fall einer Trennung bewusst, welche Rechte und Pflichten sie eingegangen sind, da das Gesetz für Unverheiratete – anders als für Ehepaare – keinen Regelungsmechanismus für die Vermögensauseinandersetzung im Fall der Trennung vorsieht. „Die vorgefundene Situation wird dann häufig als ungerecht empfunden“, erklärt Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer, und rät zu einem vorherigen  „selbstbestimmten Ausgleich durch individuelle Verträge“. So kann verhindert werden, dass Auseinandersetzungen der Ex-Partner über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nach der Trennung zum Verlust des Immobilieneigentums führen.

Wer ist Eigentümer der Immobilie – vor und nach der Trennung?

Wer der gesetzliche Eigentümer einer Immobilie ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Eintragung im Grundbuch. Beim Erwerb einer Immobilie durch zwei Personen bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. So kann beispielsweise eine Eintragung beider Personen im Grundbuch zu gleichen Teilen erfolgen, die Immobilie gehört dann beiden je zur Hälfte. Finanziert einer der Partner mehr als der andere, besteht alternativ die Möglichkeit, die Miteigentumsanteile an der Immobilie entsprechend anzupassen. Soll unterschiedlichen Finanzierungsbeiträgen flexibel Rechnung getragen werden, kann eine Immobilie zudem in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden. Ungeachtet etwaiger Finanzierungsbeiträge oder sonstiger Abreden zwischen den Partnern besteht darüber hinaus natürlich auch die Möglichkeit, dass einer der Partner die Immobilie alleine erwirbt und als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Egal, welches Erwerbsmodell im Einzelfall gewählt wird: die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse bleiben von Finanzierungsmodellen, Absprachen der Partner bezüglich der Nutzung der Immobilie und möglichen Trennungen unberührt.   

Wer haftet in welchem Umfang für die eingegangenen Darlehen?

Mit dem Immobilienkauf geht häufig auch die Aufnahme von Darlehen einher. „Paare nehmen in der Regel gemeinschaftliche Darlehen auf“, so Sönnichsen, denn obwohl ebenso getrennte Darlehen aufgenommen werden könnten, bestehen Banken meistens auf dem Abschluss eines Darlehensvertrags. „Die Bank kann dann in der Regel beide Partner unabhängig voneinander und in Höhe der gesamten Darlehenssumme in die Haftung nehmen“, erklärt Sönnichsen. Dies gilt unabhängig davon, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Auch eine Trennung oder ein Auszug aus dem finanzierten Objekt ändert nichts an der Rechtslage.

Was sollten unverheiratete Paare beim Immobilienkauf beachten?

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass bei einem Immobilienerwerb – ungeachtet der Erwerbsstruktur im Einzelfall – beide Partner in den meisten Fällen erhebliche finanzielle Beiträge und/oder persönliche Arbeitsleistungen leisten, sollten Nutzungsrechte und Ausgleichsansprüche zwischen den Partnern, insbesondere für den Fall der Trennung, im Vorfeld geregelt werden. Dies erspart im Streitfall eine zeit- und kostenintensive Klage. Darüber hinaus kann zwischen den Partnern in einer Miteigentümervereinbarung oder einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden, wie die Lasten zu verteilen sind und wer im Fall einer Trennung in der Immobilie verbleibt. Ein Notar hilft hier, individuelle Regelungen zu finden und so den Immobilienkauf für beide Partner optimal zu gestalten. „Ratsam ist darüber hinaus, Vorsorge für den Todesfall zu treffen“, so Sönnichsen, denn das Gesetz sieht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Erben vor.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 08. Februar 2016
 

Fünf gute Gründe für ein notarielles Testament

Eigenhändiges oder notarielles Testament? Diese Frage stellt sich jedem, der seine letztwillige Verfügung zu Papier bringen möchte. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich beide Möglichkeiten eröffnet. Auf den ersten Blick erscheint die eigenhändige Errichtung verlockend: das Testament ist schnell verfasst und besondere Kosten sind nicht ersichtlich. Dieser Gedanke greift jedoch in vielen Fällen zu kurz. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass gute Gründe für die Errichtung eines notariellen Testaments sprechen.

1.            Individuelle Beratung

Bei der Beurkundung eines notariellen Testaments ist die fachkundige Beratung inbegriffen. Der Notar wird zunächst die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Testierenden klären. Er wird über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten informieren, deren Folge- und Nebenwirkungen erläutern und den letzten Willen gesetzeskonform und rechtssicher formulieren. Dadurch ist gewährleistet, dass im Erbfall Irrtümer bei der Auslegung des Testaments vermieden werden.

2.            Feststellung der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit

Der Notar ist verpflichtet, seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift zu vermerken. Gerade bei hochbetagten Erblassern hilft dies, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Testaments zu vermeiden.

3.            Amtliche Registrierung und Verwahrung

Das notarielle Testament ist beim Zentralen Testamentsregister zu registrieren und unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.

4.            Größerer Gestaltungsspielraum

Statt eines Testaments kann vor einem Notar auch ein Erbvertrag geschlossen werden. Ein wesentlicher Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament besteht darin, dass der Erbvertrag nicht nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden kann, sondern auch die Einbindung weiterer Personen ermöglicht (z.B. den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Kinder). Der Erbvertrag erlaubt darüber hinaus die Verbindung mit anderen vertraglichen Abreden (z.B. Ehevertrag, Unterhalt, Verpflegung des Erblassers) und eröffnet so einen größeren Gestaltungsspielraum.

5.            Ersparnis von Folgekosten

Wer sein Testament handschriftlich verfasst, spart zwar die Notargebühren. In der Regel werden die Kosten aber nur auf die Erben verlagert. Diese sind bei einem handschriftlichen Testament gezwungen, einen gebührenpflichtigen Erbschein zu beantragen. Das notarielle Testament macht die Erteilung eines Erbscheins in der Regel entbehrlich. Zur Berichtigung des Grundbuchs oder als Legitimationsnachweis gegenüber einer Bank genügt üblicherweise die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift. Insbesondere dann, wenn der Nachlass das Vermögen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung übersteigt, fährt man mit einem notariellen Testament unterm Strich sogar günstiger.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer vom  06. Januar 2016

 

Vereinsrecht - 5 Stolperfallen bei der Registeranmeldung

Vereine besitzen eine große gesamtgesellschaftliche Bedeutung als maßgebliche Organisationsform des sogenannten „Dritten Sektors“. In Deutschland gibt es nahezu 600.000 eingetragene Vereine. Notarinnen und Notare betreuen und begleiten das Vereinsleben von der Gründung bis zur Liquidation.

In das Vereinsregister, das beim Amtsgericht am Sitz des Vereins geführt wird, werden alle Vereine eingetragen, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein sollen. Einzutragen sind der Name des Vereins, sein Sitz, der Vorstand und dessen Vertretungsbefugnis. Jeder, der sich im Register über einen Verein informiert, kann sich auf die Eintragungen verlassen. Die mit der Anmeldung verbundenen Förmlichkeiten sind daher kein Selbstzweck. Die Genauigkeit dient allen, vor allem dem eigenen Schutz der sich engagierenden Bürgerinnen und Bürger. Zu beachten sind beispielsweise die folgenden Förmlichkeiten:

1. Anzahl der Gründer eines Vereins: 2, 3, 7?

Zur Gründung eines Vereins müssen sich nach dem Vereinsrecht zwar nur zwei Personen zusammenfinden, auf Dauer muss der Verein dann mindestens drei Mitglieder haben. Jedoch bestimmt das Vereinsrecht weiter, dass eine Eintragung ins Vereinsregister nur erfolgt, wenn mindestens sieben Personen die Satzung unterschrieben haben.

 2. Anmeldung von Veränderungen im Verein

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie trifft alle grundsätzlichen Entscheidungen, wählt z.B. den Vorstand und beschließt Satzungsänderungen. Werden Beschlüsse gefasst, die ins Vereinsregister einzutragen sind, ist das Versammlungsprotokoll mit zum Register einzureichen. Dabei ist neben weiteren Förmlichkeiten besonders darauf zu achten, dass das Protokoll entsprechend den Regelungen in der Satzung unterzeichnet wird. Anders als früher muss bei Satzungsänderungen nunmehr auch der vollständige Wortlaut der Satzung eingereicht werden. Der eingereichte Satzungswortlaut muss jedoch nicht vom Vorstand unterschrieben werden. Die Anmeldung der Veränderungen muss der Vorstand unverzüglich vornehmen.

 3. Wer muss anmelden?

Es müssen nicht zwingend alle Vorstandsmitglieder gemeinsam anmelden. Es genügt vielmehr eine Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl gemäß den Bestimmungen in der Satzung. Legt diese z.B. eine Einzelvertretung fest, kann ein Vorstandsmitglied allein handeln. Anders ist es, wenn die Satzung eine Gesamtvertretung vorsieht. Dann müssen mehrere Vorstände gemeinsam den Verein bzw. die Veränderungen „mittels öffentlich beglaubigter Erklärung“ anmelden. Das bedeutet, die Notarin oder der Notar beglaubigt die Unterschriften der Vorstandsmitglieder unter der Anmeldung.

 4. Verein und neue Medien

Das Registergericht überprüft auch die Einhaltung gewisser Förmlichkeiten bei der Einladung zur Mitgliederversammlung. Das Vereinsrecht regelt dabei nicht ausdrücklich, in welcher Form eingeladen werden muss. Daher ist es der Satzung überlassen, näheres dazu festzulegen. Soweit diese für die Einladung „Schriftform“ bestimmt, ist nach Ansicht der Rechtsprechung eine Einladung per E-Mail zulässig.

 5. Auflösung und Abwicklung des Vereins

Der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung muss durch den sogenannten Liquidator des Vereins beim Vereinsregister angemeldet werden. Liquidator ist oftmals der Vorstand. Im Anschluss an die Liquidation (d.h. die Abwicklung des Vereins) muss der Liquidator zusätzlich noch die Beendigung der Liquidation zum Vereinsregister anmelden. Das ist frühestens 1 Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung des Vereins im Bekanntmachungsblatt möglich. Erst mit Eintragung der Beendigung der Liquidation wird der Verein im Vereinsregister gelöscht.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer vom 16. Dezember 2015

 

Der Notar als Treuhänder Notarielle Verwahrung und Notaranderkonto

Notare verwahren in gesetzlich bestimmten Fällen treuhänderisch fremdes Vermögen. Dieses notarielle Verwahrungsverfahren ist transparent und sicher. Die Notarkammern warnen jedoch vor Betrügern, die im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkäufen angeblich notarielle Treuhandtätigkeiten anbieten.

Zu den gesetzlichen Aufgaben des Notars gehört die treuhänderische Verwahrung fremden Vermögens und sonstiger Gegenstände, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der beteiligten Personen besteht. So können dem Notar beispielsweise Beweisstücke, wie elektronische Datenträger, zur Aufbewahrung übergeben werden. Derartige Verwahrungen erfolgen oft im Zusammenhang mit einer sog. Prioritätsfeststellung. Im Urheberrecht spielt es oft eine wichtige Rolle, wer eine bestimmte geistige Leistung zuerst erbracht hat.


Zu den Anwendungsfällen der notariellen Verwahrung zählt auch die Abwicklung der Kaufpreiszahlung bei Immobilienkaufverträgen in bestimmten Fällen, beispielsweise um Vorleistungsrisiken der Beteiligten zu verringern. Das Verwahrungsverfahren ist gesetzlich genau geregelt, eingeleitet wird es durch einen Verwahrungsantrag der Beteiligten an den Notar. Nimmt der Notar diesen Treuhandauftrag an, werden in der Verwahrungsanweisung die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen präzise festgelegt. Wurde dem Notar Geld zur treuhänderischen Verwaltung anvertraut, muss dieses unverzüglich auf einem Sonderkonto für Fremdgelder (Notaranderkonto) verbucht werden. Verfügungsbefugt über das Anderkonto ist nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter. Bei der Auszahlung hat sich der Notar streng an die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen zu halten; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu. Das notarielle Verwahrungsverfahren schützt daher in seinem Anwendungsbereich alle Beteiligten vor Risiken, führt zur erleichterten Abwicklung von Transaktionen und stellt sicher, dass die hinterlegten Gelder bestimmungsgemäß verwahrt und ausgezahlt werden.

Das Vertrauen der Bürger in die Sicherheit dieses notariellen Verfahrens wird derzeit vermehrt von Betrügern missbraucht, die vorgeben, Treuhandtätigkeiten im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenverkäufen anzubieten. Hierbei werden Kaufinteressenten, welche sich auf Internetinserate für gebrauchte Pkws melden, angeschrieben und aufgefordert, den Kaufpreis – ohne vorherige Besichtigung des Pkw – zur treuhänderischen Abwicklung auf ein angebliches Notaranderkonto zu überweisen. In Wirklichkeit existieren weder der vermeintliche Verkäufer noch das Auto. Anrufe auf die vermeintlich ortsnahe Rufnummer werden unerkannt ins Ausland weitergleitet. Die Täter täuschen hierbei gezielt Seriosität vor, indem sie sich als Notare ausgeben, welche den Verkauf vorgeblich überwachen.

Die Notarkammern warnen vor derartigen Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkäufen. Sie stammen nicht von Notaren, sondern sind von Straftätern initiiert. Die Betrüger gehen mit hoher krimineller Energie vor. Sie gestalten aufwendige Homepages, die nicht auf Anhieb als unseriös zu erkennen sind,  geben sich als Notare aus und spiegeln unter Missbrauch des Amtscharakters des Notarberufs Seriosität vor. Hierbei schrecken sie auch nicht davor zurück, die Namen echter Notare mit falschen Kontaktdaten anzugeben.  Auch ein Anruf bei der örtlichen Notarkammer schafft Sicherheit.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer vom 08. Dezember 2015

 

Vertraulichkeit garantiert – bei Ihrem Notar

Notarinnen und Notare sind besonders qualifizierte Vertragsgestalter, die Ihnen neutral und unabhängig helfen, Ihre privaten und beruflichen Rechtsverhältnisse in schwierigen und folgenreichen Angelegenheiten sicher zu regeln. Dabei können Sie sich auf eines verlassen: alles was Sie dem Notar offenbaren, wird mit absoluter Vertraulichkeit behandelt. Garantiert!

Der Gesetzgeber hat den Notarinnen und Notaren eine besondere Stellung in unserem Rechtssystem eingeräumt. Denn der Notar wird immer dann tätig, wenn es um besonders wichtige und oftmals sehr persönliche rechtliche Angelegenheiten geht. Hierzu zählen z. B. die erbrechtliche Nachfolgeplanung, der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz, familienrechtliche Themen wie Eheverträge und Adoption oder gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten wie die Gründung einer GmbH.

Dabei vertreten Notarinnen und Notare nicht – wie Rechtsanwälte – einseitig die Interessen einer Partei, sondern sie beraten alle Vertragsbeteiligten neutral, unabhängig und unparteiisch – und vertraulich und vertrauensvoll. Notarinnen und Notare üben ein öffentliches Amt aus und für sie gelten zahlreiche Amtspflichten, die strikt beachtet werden müssen. Zu den herausragenden Amtspflichten gehört die Wahrung der notariellen Verschwiegenheit.

Die strikte Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist nicht nur ausdrücklich in der Bundesnotarordnung geregelt und strafrechtlich geschützt. Sie gehört auch untrennbar zum Berufsverständnis einer jeden Notarin und eines jeden Notars. Denn Notarinnen und Notare können ihre verantwortungsvolle Aufgabe nur ausüben, wenn sie das Vertrauen ihrer Mandanten genießen. Und dieses Vertrauen kann nur entstehen, wenn die Notarin oder der Notar über alles, was ihr bzw. ihm anvertraut wurde, Stillschweigen bewahrt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt dabei nicht nur für den Notar. Jeder Notar muss auch seine Mitarbeiter in einem förmlichen Akt auf die strikte Verschwiegenheit verpflichten und zum Nachweis hierüber ein Protokoll fertigen.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit geht sogar so weit, dass auch Ehegatten nicht automatisch Einsicht nehmen dürfen in die Urkunden, die der andere Ehegatte alleine errichtet hat.

Auch beim Thema „Einsichtnahme in das Grundbuch“ müssen sich Notarinnen und Notare gelegentlich rechtfertigen, dass sie Informationen vertraulich behandeln. Notarinnen und Notare können zwar auf technisch einfache Art und Weise Einsicht nehmen in das Grundbuch, indem sie „per Mausklick“ einen elektronischen Grundbuchabruf vornehmen. Das Grundbuch ist allerdings kein öffentliches Register, das Jedermann „einfach so“ einsehen darf. Nur unter besonderen, strengen Voraussetzungen ist der Blick in das Grundbuch einer anderen Person gestattet.

Eine Grundbucheinsicht ist nur zulässig, wenn hierfür ein sog. ‚berechtigtes Interesse‘ vorliegt. Anträge auf Grundbucheinsicht muss der Notar sehr kritisch und sorgfältig prüfen, denn die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch. Wer aus Neugierde etwas über den Grundbesitz seines Nachbarn erfahren oder auf der Suche nach einem Kaufgrundstück bestimmte Eigentümer ansprechen möchte, hat keine Chancen, von dem Notar die gewünschte eine Auskunft zu erhalten. Und das aus guten Gründen. Denn auch hier geht es um den Schutz vertraulicher Informationen. Selbst für langjährige Klienten darf der Notar unter keinen Umständen eine Ausnahme machen.

Vertraulichkeit beim Notar – die ist also garantiert!

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer vom 02. November 2015

 

Rechtzeitig vorsorgen durch Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Alter und Gebrechlichkeit, aber auch ein Verkehrsunfall oder eine schwere Erkrankung können dazu führen, dass man plötzlich auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Wer regelt dann den Alltag, wer die Bankangelegenheiten? Wer entscheidet, ob und wie man im Krankheitsfall behandelt wird? Die Notarkammern raten dazu, für solche Fälle mit Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung vorzusorgen.

Viele Bürger glauben zu Unrecht, sie müssten für den Ernstfall nichts regeln. Sie meinen, ihr Ehegatte oder ihre Kinder könnten im Ernstfall alles Notwendige in ihrem Sinne in die Wege leiten. Tatsächlich existiert aber keine gesetzliche Vollmacht für die Vertretung Volljähriger – weder für nahe Familienangehörige noch für den Ehegatten. Nur für Minderjährige sieht das Gesetz grundsätzlich eine Vertretung durch die Eltern vor.

Wenn keine Vorsorge getroffen wurde und jemand aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann, wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Den meisten behagt jedoch der Gedanke, dass womöglich ein Fremder ihre Angelegenheiten regeln könnte und dafür auch noch bezahlt werden muss, ganz und gar nicht. Selbst wenn ein Familienangehöriger zum Betreuer bestellt wird, ist eine Dauerbetreuung wegen des Erfordernisses gerichtlicher Genehmigungen für bestimmte Rechtsgeschäfte sowie der Rechnungslegungspflichten sehr belastend.

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können. Eine Betreuungssituation kann daher effektiv mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht vermieden werden. Eine solche berechtigt regelmäßig eine Vertrauensperson, für den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden.

Wichtig ist, dass eine Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich verfasst sein muss, wenn der Bevollmächtigte auch in gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden können soll. Viele Rechtsgeschäfte des Alltags erfordern jedoch eine über die Schriftform hinausgehende notarielle Vollmacht, insbesondere Grundstücksgeschäfte, gesellschaftsrechtliche Vorgänge und der Abschluss von Darlehensverträgen. Den meisten Banken genügt auch bei den sonstigen Bankgeschäften eine privatschriftliche Vollmacht nicht. Daher ist letztlich nur eine notarielle Vorsorgevollmacht wirklich umfassend und kann die Anordnung einer Betreuung weitestgehend ausschließen. Denn wie das LG Detmold kürzlich entschieden hat, muss eine Bank eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht anerkennen und darf nicht etwa eine gesonderte Bankvollmacht fordern (Urt. v. 14. Januar 2015, Az. 10 S 110/14).

Die Einschaltung eines Notars hat neben der Form auch weitere Vorteile. Dieser erforscht den Willen des Beteiligten und belehrt über die rechtliche Tragweite der Vollmacht. Der Notar erstellt sodann aufgrund der individuellen Bedürfnisse und Wünsche einen Entwurf, der durch rechtlich exakte und eindeutige Formulierungen Auslegungsstreitigkeiten bereits im Vorfeld verhindert. Ein weiterer Vorteil der notariellen Vollmacht liegt darin, dass sich der Notar vor der Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten überzeugt. Dies hilft, mögliche Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht zu vermeiden.

Eine solch weitreichende Vollmacht sollte jedoch trotz der großen Vorteile nicht unüberlegt erteilt werden. Eine Vollmacht ist stets Vertrauenssache. Der Vollmachtgeber sollte sich genau überlegen, wen er als Bevollmächtigten einsetzt. Wenn niemand vorhanden ist, dem ausreichendes Vertrauen entgegengebracht wird, kann statt einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung errichtet werden, mit der dem Gericht eine bestimmte Person als Betreuer vorgeschlagen oder auch ausgeschlossen wird. Außerdem können Anweisungen zu Art und Weise einer etwaigen Betreuung getroffen werden.

Von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ist die Patientenverfügung zu unterscheiden. Eine Patientenverfügung ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte, welche Behandlung gewünscht wird oder unterlassen werden soll, insbesondere im Falle einer schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung. Eine bloße Patientenverfügung führt jedoch nicht dazu, dass eine Vertrauensperson berechtigt ist, Entscheidungen in Gesundheitsfragen oder gar in Vermögensangelegenheiten zu treffen. Hierzu bedarf es einer Vorsorgevollmacht. Dies wird oftmals verkannt.

Die notarielle Beratung stellt sicher, dass der Wille des Beteiligten rechtlich sicher umgesetzt wird und die verschiedenen Erklärungen optimal aufeinander abgestimmt werden“. Die Kosten einer beurkundeten Vorsorgevollmacht sind dabei moderat. Sie richten sich in erster Linie nach dem Vermögen des Vollmachtgebers.

Pressemitteilung der Notarkammer Pfalz vom 18.09.2015

 

Änderung des anzuwendenden Erbrechts!

Für Erbfälle mit Auslandsberührung, die ab dem 17.08.2015 eintreten, verändern sich die Rahmenbedingungen in erheblichem Umfang, da ab dem 17.08.2015 die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) anzuwenden ist, nach der sich auch entscheidet, welches Erbrecht maßgeblich ist.

Das ist aber kein Grund, in Panik zu verfallen.

Eine Bestandsaufnahme zunächst: Bislang gilt für deutsche Staatsangehörige, auch wenn sie außerhalb Deutschland leben und dort sterben, das deutsche Erbrecht. Gehören Immobilien im Ausland zum Nachlass, muss man möglicherweise das Erbrecht des jeweiligen Landes zusätzlich beachten. Ab dem 17.08. 2015 soll nun bei solchen „grenzüberschreitenden Erbfällen“ für den gesamten Nachlass nur noch die Rechtsordnung desjenigen EU-Landes gelten, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes „seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Hier liegt nun die eigentliche Schwierigkeit: Zu bestimmen, was etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Verstorbenen war. Betroffen sein können insbesondere folgende Personengruppen:

• deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU - Ausland, die an einer deutschen Personengesellschaft beteiligt sind, deren Gesellschaftsvertrag eine Sondererbfolge im Todesfall vorsieht, die von der gesetzlichen Erbfolge am Ort des Wohnsitzes abweicht;

• sogenannte Mallorca - Rentner, also Personen, die einen Großteil des Jahres im Süden, einen Teil aber weiter im Heimatland verbringen;

• Berufspendler, deren Familie nicht am Arbeitsort wohnt, die aber am Arbeitsplatz eine eigene Wohnung haben;

• Personen, die aus steuerlichen Gründen ins Nachbarland ziehen, aber weiter im Heimatland arbeiten;

• Pflegebedürftige, die in ausländischen Pflegeheimen betreut werden.

Die  Staatsangehörigkeit spielt also erst einmal keine Rolle mehr.

 
Andererseits: Deutsches Immobilieneigentum im Ausland führt nach der neuen EU-Verordnung nicht mehr dazu, dass das entsprechende ausländische Erbrecht zu beachten ist, sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Inland befand.

Das hört sich relativ einfach an, hat aber ein oder zwei Haken:
- Ein Wesensmerkmal des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass zu Lebzeiten beider Ehegatten ein Ehepartner seine bindenden letztwilligen Verfügungen nicht ohne Kenntnis des anderen widerrufen kann. Nach dem Tode des Erstversterbenden kann der länger Lebende seine bindenden letztwilligen Verfügungen gar nicht mehr widerrufen. Ein „Haken“ besteht deshalb darin, dass derzeit noch ungeklärt ist, ob infolge einer solchen Rechtswahl („für unsere letztwilligen Verfügungen soll das deutsche Erbrecht gelten“) auch die Zulässigkeit und Reichweite der Bindungswirkung nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Errichtet der länger lebende Ehegatte ein abweichendes (Widerrufs-) Testament, ist möglicherweise dafür das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich der länger lebende Ehegatte gewöhnlich aufhält. Damit kann die Bindungswirkung letztlich dennoch entfallen.
- Ob Ehegatten, die nicht beide dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, für ein gemeinschaftliches Testament überhaupt eine wirksame Rechtswahl treffen können, ist derzeit ebenfalls noch ungeklärt. Für diese Ehepaare empfiehlt sich ein Erbvertrag statt eines Testaments. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament bestimmt nämlich die EU-ErbVO  allein für den Erbvertrag ausdrücklich, dass die Eheleute auch für die Bindungswirkung das Recht ihres Heimatstaates wählen können. Besitzen die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, können sie nach der ausdrücklichen Bestimmung der EU-ErbVO das Recht des Staates wählen, dem nur einer von ihnen angehört.

Ohne eine Rechtswahl führt die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins EU- Ausland oder ein bereits bestehender gewöhnlicher Aufenthalt im EU-Ausland zu einer möglicherweise ungewollten Anwendung ausländischen Erbrechts ! Eine vorsorgliche Rechtswahl ist daher unter Umständen sinnvoll, jedenfalls aber unschädlich.

 

Erben im 21. Jahrhundert – Nachlassplanung in Patchwork-Familien

Nicht selten wird aus dem Erbfall ein Streitfall. Denn leider ist ein gemeinsames Erbe einer der Hauptgründe, wenn Familien sich entzweien. Einzelne Erben fühlen benachteiligt und streiten über den „wirklichen, wahren“ Willen des Erblassers. Vielfach hat der Verstorbene überhaupt kein Testament hinterlas-sen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Doch dieser „Anzug von der Stange“ führt nur in den wenigsten Fällen zu einer Lösung, die allen Interessen gerecht wird. Zudem ist das Ergebnis zumeist vom Erblasser so nicht gewollt. Das gilt insbesondere für Patchwork-Familien.

Wenn eine Person stirbt, hinterlässt sie zumindest einen Erben, gegebenenfalls aber auch mehrere Erben, die so genannte Erbengemeinschaft. Den oder die Erben kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmen. Trifft der Erblasser aber keine Entscheidung, greift die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung. Diese „gesetzliche Erbfolge“ ist als eine grundlegende rechtliche Absicherung für den Fall eines fehlenden Testaments gedacht. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Erbfolge sich nach dem vermuteten Willen des Erblassers richtet, ohne dass dieser zu Papier gebracht sein müsste. Die gesetzliche Erbfolge deutet den Willen des Erblassers grundsätzlich so, dass dieser sein Vermögen in der Familie halten und auch seinen Ehegatten bedenken wollte. Dementsprechend erben vorrangig die Kinder bzw. – wenn diese bereits verstorben sind – die Enkel des Verstorbenen. Hat der Erblasser keine Nachkommen, erben die Eltern der Erblassers. Sind auch diese bereits verstorben, treten die Geschwister an die Stelle der Eltern. Neben diesen familiären Erben tritt bei verheirateten Erblassern noch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Die gesetzliche Erbfolge hat somit traditionelle Familienkonstellationen im Blick. Dass auch der nichteheliche Partner, mit dem man seit Jahren wie in einer Ehe zusammenlebt, automatisch im Erbfall berücksichtigt wird, nehmen Viele bedauerlicherweise zu Unrecht an. Gerade dies führt dann zu erheblichen Konflikten im Erbfall“. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge bilden nur der Ehegatte und die Verwandten eine Erbengemeinschaft. Lebenspartner sind dann oft Außen vor. Aber auch in einer Erbengemeinschaft steckt viel Konfliktpotential. Für  die Erbengemein-schaft hat der Gesetzgeber das Einstimmigkeitsprinzip vorgesehen. Und genau das ist regelmäßig ein Quell von Streitigkeiten. Der überlebende Ehegatte wird im Übrigen nur dann Alleinerbe, wenn er testamentarisch oder durch einen Erbvertrag als Alleinverbe des Erblassers eingesetzt wurde. Ansonsten kommt es zur Entstehung der gesetzlichen Erbengemeinschaft. In Patchwork-Familien ist das Konfliktpotential ungleich höher. Verschiedenen Familienstämmen, die sozial miteinander verbunden sind, jahrelange oft sogar jahrzehntelange Gemeinschaften gebildet haben, fehlt der rechtliche Zusammenhalt. Kinder aus erster Ehe können je nach dem Zeitpunkt des Versterbens eines Ehegatten nach der gesetzlichen Erbfolge in der neuen Familie erheblich benachteiligt bzw. begünstigt werden, ohne dass dies gewollt oder überhaupt in Erwägung gezogen worden war. Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht die Gefahr: Bringen zwei Ehegatten -ohne einen Ehevertrag errichtet zu haben- jeweils zwei Kinder aus ihren ersten Ehe in die neue Familie ein und verstirbt der erste Ehegatte, so erben im Wege der gesetzlichen Erbfolge der neue Ehegatte zur Hälfte und die „eigenen“ beiden Kinder nur jeweils ein Viertel. Konkret kann das bedeuten: Hatte der erste Ehegatte 50.000 EUR zu vererben, so gehen 25.000 EUR auf den überlebenden Ehegatten über und jeweils 12.500 EUR auf die beiden eigenen Kinder. Verstirbt nun auch noch der überlebende Ehegatte, so gehen diese vom ersten Ehegatten ererbten 25.000 EUR nach der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich auf die beiden eigenen Kinder des überlebenden Ehegatten je zur Hälfte über. Wäre der zweite Ehegatte zuerst verstorben, wären die Kinder des ersten Ehegatten dementsprechend durch das Vermögen des zweiten Ehegatten begünstigt worden. Diese rein zeitliche Zufälligkeit als entscheidenden Grund für die Verteilung des Nachlasses anzuerkennen, fällt vielen Erben in der Praxis erfahrungsgemäß sehr schwer. Dies führt oft zu Konflikten, da die benachteiligten Stiefgeschwister mehr für sich selbst erreichen wollen.

Da das deutsche Recht Pflichtteilsansprüche für bestimmte Verwandte und den Ehegatten des Erblassers kennt, können auch dann Schwierigkeiten auftreten, wenn der überlebende Ehegatte zum alleinigen Erben eingesetzt wird. Auch die alleinige Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten verhindert die Entstehung der Pflichtteilsansprüche der Kinder aus erster Ehe des Erblassers nicht. In solchen Fällen kann es zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung des überlebenden Ehegatten mit Pflichtteilsansprüchen angebracht sein, Pflichtteilsverzichtserklärungen mit den jeweils Berechtigten abzuschließen. Sonst kann gerade der Fall eintreten, der vermieden werden sollte. Der überlebende Ehegatte wurde zwar Alleinerbe und somit Alleineigentümer des Familienheims nach dem Erblasser, dieses Familienheim ist der überlebende Ehegatte aber gezwungen zu verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. Auch für Ehepartner vor der Scheidung kann ein solcher Pflichtteilsverzichts-vertrag ratsam sein. Pflichtteilsverzichtsverträge sind im Übrigen nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind. Zwar haben rechtskräftig geschiedene Ehepartner keine wechselseitigen gesetzlichen Erbrechte oder Pflichtteilsrechte, doch bestehen diese Rechte auch während eines Scheidungsverfahrens solange fort. Letztlich werden nach der Scheidung die Testamente, die während der Ehe errichtetet wurden, ungültig. Auch die während der Ehe geplanten Erbregelungen insbesondere mit Blick auf die eigenen Kinder sind hinfällig. In dem Fall kann sich  der eigentlich gerade unter den eigenen Kindern zu vermeidende Streit ungewollt entzünden.

Das Fazit ist eindeutig: Es ist dringend ratsam, die jeweilige Ehe- und Familiensituation zu erörtern und zu prüfen, welche Erbfolgen bei bestimmten Todeszeitpunkten eintreten. Denn der „Anzug von der Stange“ in Gestalt der gesetzlichen Erbfolge wird dem individuellen Fall nicht gerecht. Auch von Testamenten in Gestalt von Mustertexten aus Internet oder aus Erbrechtsratgebern rät der Fachmann dringend ab. Die besten Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema Erben sind die Notarinnen und Notare. Diese beurkunden nicht nur Testamente und Erbverträge, sondern beraten eingehend über die individuellen Möglichkeiten. Gut zu wissen ist, dass in den Kosten der Beurkundung die Beratungsleistung und der Entwurf des Testaments enthalten sind.

Pressemitteilung der Hamburgische Notarkammer, 29. Mai 2015
 

Vom Hauskauf bis zur Testamentsgestaltung - Mit dem Notar sind Sie auf der sicheren Seite

Das wichtigste Instrument ist dabei die bei den Notaren zu errichtende Urkunde. Im Gegensatz zu Rechtsanwälten vertreten Notare hierbei nicht nur einseitig die Interessen einer Partei, sondern beraten alle Vertragsbeteiligten neutral und unparteiisch. Daher wird die Urkunde erst unterzeichnet, wenn die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt wurden. Die Tätigkeitsfelder des Notars sind vielfältiger, als dies allgemein angenommen wird. Das Aufgabengebiet eines Notars umfasst die Erstellung und Beurkundung von Verträgen auf den Gebieten des Immobilien-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts bis hin zur Beglaubigung von Unterschriften. Ein Notar berät Sie beispielsweise beim Kauf einer Eigentumswohnung, der Überlassung Ihres Hauses an Ihr Kind, der Erstellung eines Testaments, der Formulierung eines Adoptionsantrages oder der Nachfolgeplanung hinsichtlich Ihres Unternehmens. Darüber hinaus sind Notare im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung tätig. Die Aufgabe der Notare bei wichtigen Rechtsgeschäften ist, dass alle Parteien sachgemäß und neutral beraten werden. Nur so sind die Beteiligten vor bestehenden Risiken geschützt. Dies ist dem Gesetzgeber so wichtig, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften die Mitwirkung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben ist. Beim Kauf des Eigenheims berät der Notar die Beteiligten beispielsweise weit vor dem Vertragsschluss umfassend und entwirft den Kaufvertrag nach individuellen Bedürfnissen. Während der Beurkundung klärt er die Beteiligten über den Inhalt des Vertrages auf und gibt Gelegenheit, offene Fragen zu erörtern. Wenn der Kaufvertrag unterschrieben ist, kümmert sich der Notar um den Vollzug. „Er holt alle erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen ein und kümmert sich um die so genannte Lastenfreistellung.“ Zudem treffen Notare Vorkehrungen, die eine risikolose Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer ermöglichen. Zeitgleich ist es die Aufgabe der Notare sicher zu stellen, dass der Verkäufer sein Eigentum erst nach Erhalt des Kaufpreises verliert. Schließlich überwacht der Notar die ordnungsgemäße Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Die Tätigkeit des Notars ist also keineswegs auf das bloße Vorlesen des Vertrages beschränkt. Ein weiteres wichtiges Beratungsgebiet ist das Erbrecht. So stellen sich nach dem Erwerb einer Immobilie viele Eigenheimbesitzer die Frage, was eigentlich nach ihrem Tod mit der Immobilie passiert. Auch hierzu berät der Notar. Möchten Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach dem Tod erhalten soll, müssen Sie dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag individuell regeln, da ansonsten die gesetzliche Erbfolge eintritt. Testamente können, Erbverträge müssen nach dem Gesetz sogar beurkundet werden. Gerade bei der Erstellung eines Testaments können sich viele Fehler einschleichen, die zur Unwirksamkeit führen. Es ist daher ratsam, mit einem notariellen Testament auf Nummer sicher zu gehen“. Ein notarielles Testament erleichtert den Erben obendrein die Abwicklung des Nachlasses, da die Erteilung eines Erbscheins in der Regel nicht mehr erforderlich ist. Dadurch werden im Trauerfall Zeit und Aufwand erheblich reduziert. Da sich die Beratung durch den Notar jeder Bürger leisten können soll, erhält der Notar für seine Tätigkeit eine Gebühr. Diese wird nach einem gesetzlich festgelegten, sozialen System berechnet- Dabei ist genau geregelt, welche Werte der Notar einer Urkunde zugrunde zu legen hat und welche Gebühr sich daraus ergibt.

Pressemitteilung der Notarkammer Pfalz, 22.04.2015

 

Worauf Existenzgründer achten sollten

Vielen Jung-Unternehmern ist überhaupt nicht bekannt, welche Unternehmensformen für eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung stehen und welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Unternehmensformen bestehen. Zum Beispiel in punkto Haftung oder Vertretung des Unternehmens. Aufklärung leistet der Notar oder die Notarin: „Es besteht zum Beispiel ein gravierender Unterschied, ob ein Existenzgründer ein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH, betreibt oder als einzelkaufmännisches Unternehmen“. Besonders beliebt bei Unternehmern in Deutschland ist die GmbH: „Der Gesellschafter einer GmbH muss der Gesellschaft zu Beginn ein bestimmtes Mindestkapital, das sogenannte Stammkapital, zur Verfügung stellen. Für die Schulden der GmbH aber haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft und nicht auch ihr Gesellschafter“. Seit dem Jahr 2008 besteht auch die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – eine sogenannte Mini-GmbH – zu gründen. Wer demgegenüber ein Unternehmen als Einzelkaufmann betreibt, der haftet für sämtliche Schulden des Unternehmens mit seinem ganzen Vermögen. Der Notar oder die Notarin berät aber nicht nur bei der Gründung, sondern sorgt auch dafür, dass alle erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden.

Auch wenn mehrere Personen zusammen den Schritt in die Selbständigkeit wagen, steht der Notar oder die Notarin als kompetenter Berater zur Verfügung, um über die verschiedenen Unternehmensformen und deren Vor- und Nachteile zu informieren. Gleichgültig für welche Gesellschaftsform sich die Gründer entscheiden, eine maßgeschneiderte Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist von ganz besonderer Bedeutung. In einem Gesellschaftsvertrag werden die grundlegenden Angelegenheiten der Gesellschaft und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter geregelt. In den meisten Gesellschaftsverträgen finden sich z. B. Regelungen, wer die Geschäfte der Gesellschaft führt bzw. wie ein Gewinn der Gesellschaft verteilt wird. Auch kann in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH vereinbart werden, dass ein Gesellschafter seine Beteiligung nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter verkaufen darf. Ohne eine solche Regelung könnte es passieren, dass ein Gesellschafter seinen Anteil an der GmbH heimlich verkauft.

Pressemitteilung der Notarkammer Pfalz, 27.02.2015

 

OLG Nürnberg Beschluss vom 12.2.2015 - 12 W 129/15

Befreiung von Beschränkung des § 181 BGB muss für Handelsregistereintragung und entsprechenden Gesellschafterbeschluss hinreichend bestimmt sein
§ 181 BGB enthält mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens.
Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sowie ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bezüglich der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von „der Beschränkung“ des § 181 BGB müssen erkennen lassen, ob von den Beschränkungen beider Verbote des Selbstkontrahierens lediglich vom Verbot des Insichgeschäfts oder nur vom Verbot der Mehrfachvertretung
Befreiung erteilt wird. Eine Anmeldung bzw. ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, in der/dem – ohne weiteren Hinweis – nur eine Befreiung von „der Beschränkung“ des § 181 BGB angeführt wird, ist insoweit unzureichend und kann nicht Grundlage einer Handelsregistereintragung sein.

 

OLG München Beschluss vom 10.2.2015 - 31 Wx 427/14

Anfechtung eigener Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament; Auswirkung auf Verfügungen des verstorbenen Ehegatten
Zur Anfechtung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen eigenen Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten.
Die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten bleiben wirksam, wenn er sie in gleicher Weise getroffen hätte, wenn die angefochtene Verfügung des anderen Ehegatten von vornherein nur den Inhalt gehabt hätte, den sie nach der Anfechtung hat.
Das kann der Fall sein, wenn der überlebende Ehegatte in Abänderung eines früheren
gemeinschaftlichen Testaments mit gegenseitiger Allein- und Schlusserbeneinsetzung zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt wird und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben bestimmt werden.

 

Der Bundestag hat das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) beschlossen. Demnach wird künftig bei der Maklercourtage das Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“ gelten. Zum 1. Juni 2015 soll das Gesetz in Kraft treten. Das  "Bestellerprinzip" soll Regeln für die Courtage bei Vermittlung von Mietwohnungen aufstellen. Beim Verkauf von Immobilien bleibt alles wie es ist: Verkäufer, Käufer und Makler sind frei zu vereinbaren wer die Courtage trägt.

 

Energieausweis

Auch wenn der Energieausweis vielerorts auf Unverständnis stößt und nach meiner Erfahrung wohl kein Käufer seine Kaufentscheidung von den Angaben in einem Energieausweis abhängig macht, soll dessen Vorlage allgemein durchgesetzt werden. Die entsprechenden EU-Richtlinien sind seit 9. Januar 2013 geltendes EU-Recht. Die Umsetzung in Deutschland steht aus, es wird allerdings vertreten, dass es dieser Umsetzung nicht bedarf. Die Vertragsparteien dürfen nach den Vorstellungen der EU-Richtlinie auf den Energieausweis nicht verzichten. Der Käufer kann vom Verkäufer dessen Vorlage auch dann verlangen, wenn Gegenteiliges vereinbart ist. Zu beachten ist aber, dass der Energieausweis nicht erforderlich ist, wenn es sich beim Vertragsgegenstand um ein Denkmal handelt.

 

EU-Güterrecht

In der heutigen Zeit gibt es auch für Privatpersonen immer mehr internationale Bezüge. Viele Mitbürger sind keine deutsche Staatsangehörige. Dies bedeutet, dass ausländliches Recht zur Anwendung kommen kann. Das Ehegüterrecht ist in fast jedem Land anders geregelt. Bei gemischt nationalen Ehen empfliehlt es sich in jedem Fall, einen Ehevertrag zu schließen. Dabei müssen die jeweiligen Rechtsordnungen verglichen werden. Für die Staaten der Europäischen Union gibt es insoweit nun eine Hilfe, indem das jeweilige Güterrecht unter www.coupleseurope.eu in seinen Grundzügen dargestellt wird.

 

KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 250/14

Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.

 

Änderung des Bremischen Bestattungsgesetzes ab 1. Januar 2015

Die Bremische Bürgerschaft hat eine Gesetzesänderung zum Bestattungswesen auf den Weg gebracht. Ab dem 1. Januar 2015 kann die Asche Verstorbener auf öffentlichen Flächen und privaten Grundstücken in Bremen – nicht in Bremerhaven – ausgestreut werden.

Der Verstorbene muss unter anderem zuletzt in Bremen gemeldet sein, seinen Wunsch schriftlich niedergelegt haben und eine Person für die Totenfürsorge benannt haben. Wer die Totenfürsorge übernimmt, hat innerhalb von zwei Wochen eine eidesstattliche Erklärung darüber abzugeben, dass die Asche ausgebracht wurde.

Druckversion | Sitemap
© 2014 Rechtsanwältin und Notarin Nicole Stütelberg Alle Rechte vorbehalten