Rechtsanwältin und Notarin

Nicole Stütelberg

Fachanwältin für Strafrecht

Langenstraße 36
28195 Bremen

 

Attorney at Law

Notary Public

Certified Specialist for Criminal Law

 

Telefon: +49 421 3345666

Mitglied des Vorstandes

Listed as attorney and notary public by the Embassy of the United States of America Berlin and the Consulate General in Frankfurt am Main.

Listed as attorney and notary public by the Embassy of Canada Berlin.

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Anwalts-notariat im DAV

Mitglied der Deutschen Notarrecht-lichen Vereinigung e.V.

Vorsorge durch Vollmachten

Erteilt man jemandem eine Vollmacht (§ 167 BGB), kann der Bevollmächtigte – innerhalb des Anwendungsbereichs für den die Vollmacht erteilt wurde – rechtlich verbindlich für den Vollmachtgeber agieren, also in dessen Namen Verträge abschließen, Kündigungen aussprechen, Erklärungen entgegennehmen, Prozesse führen usw. Die Vollmacht muss im Regelfall nicht schriftlich sein (Vorsicht aber beim Sonderfall des § 174 BGB), zur Absicherung aller Beteiligten ist eine schriftliche Vollmachtsurkunde aber sinnvoll, vor allem wenn der Bevollmächtigte nicht nur ein einzelnes Geschäft erledigen, sondern den Vollmachtgeber auf längere Zeit vertreten können soll. Zwei besondere Arten einer Vollmachten sind die „Generalvollmacht“ und die „Vorsorgevollmacht„. Beides wird häufig verwechselt bzw. unsauber formuliert, so dass man im Ernstfall oft nicht weiß, was gemeint war.

 

Was ist eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht ist eines der stärksten Rechtsinstrumente welches man an Dritte geben kann – denn mit einer Generalvollmacht übertritt man einer anderen Person fast sämtliche Rechte, die man selbst ausüben kann. Sie findet vor allem in Vermögensfragen Anwendung. Von einer Generalvollmacht ausgeschlossen sind stets die höchstpersönlichen Geschäfte des Familien- und Erbrechts. Eheschließung (§ 1311 Satz 1 BGB) oder Testamentserrichtung (§ 2064 BGB) müssen persönlich vorgenommen und können nicht an einen Bevollmächtigten übertragen werden. Eine Generalvollmacht kann aber beispielsweise vorsorglich erteilt werden, um eine rechtliche Betreuung zu verhindern, wenn infolge von Krankheit oder Unfall Geschäftsunfähigkeit eintritt.

Die sicherste Ausführung stellt die notariell beurkundete Vollmacht dar, da hier neben der Echtheit der Unterschrift vor allem die Geschäftsfähigkeit durch den Notar bestätigt wird.

 

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Einen ganz anderen Anwendungsbereich hat die Vorsorgevollmacht im engeren Sinn der § 1901 a Absatz 5 und § 1901 c Satz 2 BGB. Hier steht nicht die rechtsgeschäftliche Vertretung (Vertragsabschlüsse etc.) im Vordergrund, sondern die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Interessen des Vollmachtgebers gegenüber Ärzten, Krankenhaus und Pflegeheim, wenn sich der Vollmachtgeber nicht mehr selbst dazu äußern oder einen eigenen Willen bilden kann (zum Beispiel wegen Bewusstlosigkeit, Koma oder fortgeschrittener Demenz). Kann der Betroffene sich in der konkreten Situation nicht selbst äußern, muss in bestimmten Situationen ein Betreuer bestellt werden. Dies kann man durch die Benennung eines Vorsorgebevollmächtigten vermeiden. Der Vorsorgebevollmächtigte hat dann insbesondere die Aufgabe, dem Willen des Patienten, den dieser vielleicht in einer Patientenverfügung (dazu siehe unten) näher beschrieben hat, Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Hat der Vollmachtgeber keine Patientenverfügung erstellt, so ist die Stellung des Vorsorgebevollmächtigten sogar noch wichtiger. Nach § 1901 a Abs. 2 BGB hat dieser dann nämlich „die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt“. Der oder die Vorsorgebevollmächtigte trägt daher eine große Verantwortung.

 

Warum sollte ich überhaupt eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Wer durch einen Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit oder aufgrund des Alters seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, benötigt Hilfe. Das Betreuungsgericht bestellt in solchen Fällen einen Betreuer. Aber der muss nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat sein. Selbst wenn Ihr Ehegatte zum Betreuer bestellt wird: Der Betreuer muss gegenüber dem Gericht genaue Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Das ist oft aufwändig und nicht gewünscht.

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die alle erforderlichen Angelegenheiten für Sie regelt. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Betreuer nicht bestellt wird, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten genauso gut regeln kann.

 

Wen sollte ich bevollmächtigen?

Sie sollten nur jemanden bevollmächtigen, dem Sie auch wirklich vertrauen. Gerade bei einer General- oder Vorsorgevollmacht  muss der Bevollmächtigte oftmals besonders wichtige Entscheidungen für Sie treffen. In der Praxis werden meistens Ehepartner und Kinder bevollmächtigt. Bei der Erteilung der Vollmacht können Sie bestimmen, ob die Kinder beispielsweise nur zusammen oder jeweils einzeln für Sie handeln sollen. Es ist auch möglich festzulegen, wer wann tätig werden soll, zum Beispiel durch eine Rangfolge bei den Bevollmächtigten.

 

Warum kann ich nicht einfach ein Formular verwenden, das ich im Internet gefunden oder mir in der Buchhandlung besorgt habe?

Wer sich mit dem Thema „Vorsorgevollmacht“ beschäftigt, wird schnell feststellen, dass viele verschiedene Muster von Vorsorgevollmachten existieren. Auch ich habe ein Muster für eine General- oder Vorsorgevollmacht. Aber ich fülle diese Vorlage nicht „blind“ aus, wie dies häufig bei anderen Mustern von Vollmachten geschieht. In einem persönlichen Gespräch werde ich die verschiedenen Möglichkeiten bei der Erteilung von Vollmacht mit Ihnen besprechen und danach eine auf Sie und Ihre Situation passende Vollmacht erstellen. Als Notarin kann ich Ihnen zu jedem Satz, der in dem Muster steht, auch eine alternative Lösung vorschlagen.

 

Muss eine Vorsorgevollmacht überhaupt notariell beurkundet werden?

Damit der Bevollmächtigte seine Vollmacht nachweisen kann, macht eine Vorsorgevollmacht nur Sinn, wenn sie zumindest schriftlich erteilt wird. In einigen Fällen verlangt die gesetzliche Regelung auch eine schriftliche Vollmacht, etwa für die Entscheidung über Operationen, die lebensgefährlich sind oder besonders schwere Folgen haben können. Bei Grundstücksgeschäften und vielen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen führt dagegen kein Weg an einer notariellen Vollmacht vorbei.

Aber auch über diese Bereiche hinaus bietet die notariellen Vollmacht große Vorteile und vor allem Rechtssicherheit: Bei der Beurkundung prüfe ich als Notarin Ihre Identität. In der Urkunde stelle ich Ihre Geschäftsfähigkeit fest. Dadurch werden später Zweifel bei Banken oder Ärzten vermieden. Da das Original der notariellen Vollmacht bei mirverwahrt wird, ist es nicht schlimm, wenn der Bevollmächtigte sein Exemplar der Vollmacht einmal verliert. Ich kann jederzeit neue erstellen. Vor allem aber berate ich Sie umfassend bei der Abfassung der Vollmacht. Und die Beratung verursacht keine zusätzlichen Kosten.

 

Eine notarielle Vollmacht hat faktisch auch mehr „Autorität“. Gerade Banken verlangen nämlich häufig, dass (Konto-)Vollmachten auf den bankeneigenen Vollmachtsformularen erteilt werden „müssen“. Dafür gibt es zwar keine Rechtsgrundlage (außer vielleicht wackeligen Banken-AGBs), der Bevollmächtigte hat aber in der Praxis oft Scherereien, bis die Bank eine „normale“ Vollmacht akzeptiert und den Kontozugriff erlaubt. Mit notariellen Vollmachtsurkunden gibt es dagegen in aller Regel keine Akzeptanzprobleme.

 

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung, die manchmal auch „Patiententestament“ genannt wird, können Sie bestimmen, wie Ihre medizinische Versorgung aussehen soll, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, dies dem Arzt mitteilen zu können. Dies betrifft beispielsweise den Fall, dass der Betroffene ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins im Koma liegt. In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, dass Sie in einem solchen Zustand in Würde sterben möchten und nicht über Apparate künstlich am Leben gehalten werden möchten.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hängen eng zusammen. Ihre Behandlungswünsche in der Patientenverfügung stellen Anweisungen dar, die von Ihrem Bevollmächtigten umgesetzt werden müssen. So ist er es, der die Ärzte bittet, die lebensverlängernden Maßnahmen einzustellen. Wenn Sie ihre Behandlungswünsche in einer Patientenverfügung festgelegt haben, ist es viel einfacher für den Bevollmächtigten, die richtige Entscheidung zu treffen.

 

Müssen sich meine Ärzte nach der Patientenverfügung richten?

Die Patientenverfügung richtet sich nicht nur an die Bevollmächtigten, die Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht bestimmt haben, sondern auch an alle behandelnden Ärzte. Diese sind rechtlich verpflichtet, ihre Wünsche zu befolgen. Die rechtliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen in Situationen, in denen der Betroffene keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, ist mittlerweile gesetzlich geregelt. In der Praxis ist es für die Ärzte sehr viel einfacher, wenn ihnen eine notarielle Patientenverfügung vorgelegt wird. Erst durch die notarielle Beurkundung der Patientenverfügung wird sichergestellt, dass Sie geschäftsfähig waren, als Sie die Patientenverfügung abgefasst haben, und dass Sie sich Ihre Behandlungswünsche in der Patientenverfügung auch gut überlegt haben.

 

Können Vollmachten registriert werden?

Damit Ihre General- oder Vorsorgevollmacht nicht übersehen und vielleicht unnötig ein Betreuer bestellt wird, können Ihre Vollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren werden. Die Betreuungsgerichte erkundigen sich inzwischen regelmäßig beim Vorsorgeregister, ob eine Vollmacht vorliegt, bevor sie einen Betreuer bestellen.

 

Kommt die Notarin auch zu mir nach Hause oder ins Krankenhaus?

Selbstverständlich komme ich auch zu Ihnen nach Hause oder ins Krankenhaus, wenn es für Sie nicht mehr möglich ist, in meinem Büro vorbeizukommen.

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