Diese Ansicht ist falsch. Wenn Kinder vorhanden sind, erben die Kinder gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten. Aber auch wenn keine Kinder vorhanden sind, beerben sich Ehegatten keineswegs alleine. Neben dem Ehegatten werden dann Miterben - und damit Mitglieder der Erbengemeinschaft die Eltern oder - wenn solche nicht vorhanden sind - die Großeltern. Der Anteil der Erbschaft, der den Kindern bzw. den Eltern oder den Großeltern zufällt, ist abhängig von dem Güterstand, welcher für die Ehe galt. Im regelmäßig geltenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben den Kindern zu einem Viertel. Daneben steht ihm ein pauschaler Zugewinnausgleich in Höhe von einem weiteren Viertel zu, so dass der Ehegatte neben Kindern insgesamt nur die Hälfte des Erbes erhält.
Neben Eltern oder den Großeltern erhält der Ehegatte neben dem pauschalen Zugewinnausgleich von einem Viertel die Hälfte des Erbes, so dass er insgesamt drei Viertel der Erbschaft beanspruchen kann, ein Viertel fällt jedoch an Eltern oder Großeltern.
Dies ist nur teilweise richtig. Zwar werden die gemeinsamen Kinder neben dem überlebenden Ehegatten gesetzliche Erben. Dies kann jedoch zu erheblichen Problemen führen, soweit die Kinder zu diesen Zeitpunkt noch minderjährig sind. In diesen Fällen muss häufig Immobilienvermögen veräußert werden, da dieses aufgrund des Wegfalls eines der Einkommen durch den Todesfall nicht mehr gehalten werden kann. Wenn minderjährige Kinder Miterben sind, bedarf die Veräußerung von Immobilienvermögen immer der Zustimmung des Gerichts, was den Verkauf erheblich verzögert und Kaufinteressenten abgeschreckt. Dies kann unter Umständen zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen.
Dies ist nur möglich, wenn der Einzelgegenstand das ganze Vermögen oder zumindest einen wesentlichen Teil des Vermögens darstellt. Grundsätzlich gilt, dass der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt und nicht nur in die Rechte bezüglich bestimmter Gegenstände.
Der Gesetzgeber hat gleichwohl dem Erblasser die Möglichkeit gegeben, einzelne Gegenstände einer bestimmten Person zu vermachen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom "Vermächtnis".
In der Praxis führt die Abfassung von Testamenten, die zwischen einem Vermächtnis und der Erbeinsetzung nicht eindeutig unterscheiden, zu ganz erheblichen Problemen und häufig langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten. Wenn der Erblasser nämlich bestimmt, dass Einzelpersonen bestimmte Gegenstände erben sollen und die übrigen Gegenstände, die sich noch in seinem Vermögen befinden, unerwähnt lässt, muss das Testament ausgelegt werden um festzustellen, ob die im Testament genannten Personen auch diese Gegenstände erben sollten oder ob bezüglich der unerwähnten Gegenstände die gesetzliche Erbfolge gelten soll. Immer wenn die Auslegung eines Testaments möglich ist, entsteht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Streitigkeiten. Um solche Streitigkeiten zwischen den Nachkommen zu vermeiden, sollte auf eine möglichst präzise Formulierung im Testament geachtet werden.
Dies ist in Bezug auf die Wirksamkeit des Inhaltes grundsätzlich nicht richtig:
Sowohl durch ein notarielles Testament als auch durch ein handschriftliches Testament kann der letzte Wille wirksam bestimmt werden. Ein notarielles Testament kann grundsätzlich durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden - und umgekehrt.
Allerdings bietet ein notarielles Testament gegenüber einem handschriftlichen Testament bestimmte Vorteile:
Die Erbschaft muss man innerhalb von 6 Wochen annehmen.
Dies ist nicht richtig. Die Erbschaft muss in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich angenommen werden. Vielmehr ist es so, dass allein die Ausschlagung des Erbes erklärt werden muss, die Annahme nicht. Für die Erbausschlagung gilt die Frist von 6 Wochen ab Kenntniserlangung vom Erbfall und von der Berufung als Erbe. Eine Ausschlagung kann nur im Ganzen erfolgen, so dass eine Teilausschlagung (z.B. bezüglich der Schulden) nicht möglich ist.
Erbe kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles geboren ist.
Stimmt nicht! Es gilt der Grundsatz: „Erben werden nicht
geboren, sondern gezeugt“!
Ein Erbe kann auch das ungeborene Kind sein, wenn es vor dem Erbfall schon gezeugt war und später auch lebend geboren wird.