Rechtsanwältin und Notarin

Nicole Stütelberg

Fachanwältin für Strafrecht

Langenstraße 36
28195 Bremen

 

Attorney at Law

Notary Public

Certified Specialist for Criminal Law

 

Telefon: +49 421 3345666

Mitglied des Vorstandes

Listed as attorney and notary public by the Embassy of the United States of America Berlin and the Consulate General in Frankfurt am Main.

Listed as attorney and notary public by the Embassy of Canada Berlin.

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Anwalts-notariat im DAV

Mitglied der Deutschen Notarrecht-lichen Vereinigung e.V.

Ehevertrag

Was kostet ein Ehevetrag oder eine Scheidungsvereinbarung?

Diese Frage ist ohne, dass der tatsächliche Beurkundungsinhalt feststeht und die jeweiligen Geschäftswerte vorliegen nicht seriös zu beantworten.

 

In einem Ehevertrag oder einer Scheidungsverinbarung können verschiedene unabhängige Regelungen getroffen werden, welche ggf. nach ihrem jeweiligen Wert addiert werden.

Beispiele sind Vereinbarungen zum Güterstand, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Scheidungsbegehren, zur Übertragung von Grundbesitz, zur Ehewohnung (Freistellung) und sonstigen Vermögensgegenständen, zur steuerlichen Veranlagung und zum Realsplitting, zur Namensrückgabe, zu den Scheidungskosten, zu erbrechtlichen Verzichten und Folgeregelungen sowie Vereinbarungen im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kindern (Umgang, Sorge, Unterhalt).zu Zuwendungen, zur Rechtswahl, zur Erbeinsetzung und zum Zugewinnausgleich z.B. unter Berücksichtigung etwaiger Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien.

Für die Berechnung der einzelnen Werte müssen verschiedene Informationen vorliegen z.B. leitet sich die güterrechtliche Regelung  aus dem Reinvermögen ab, Unterhalt aus dem Einkommen und der Versorgungsausgleichsverzicht aus den Kapitalwerten.

 

Berechnungsbeispiele:

Die Vereinbarung zum Güterstand hat als Wert die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Die jeweils auf dem Vermögen lastenden Verbindlichkeiten werden aber nur bis zur Hälfte des (jeweiligen) Vermögens abgezogen.

Der Wert von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sowie auch der Ausschluss bestimmt sich nach dem höheren der sich gegenüberstehenden Ausgleichswerte der Ehegatten.

Beim Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist der Geschäftswert unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Ausgangswert für die Bestimmung des Geschäftswertes bei Erb- und Pflichtteilsverzichten bildet die maßgebliche Erbquote des verzichtenden Ehegatten am Reinvermögen des anderen.

Die Vermögensauseinandersetzung in anderer Form als Geld, nämlich die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundbesitz ist stets ein besonderer Beurkundungsgegenstand. Als Geschäftswert ist in einer Gegenüberstellung der Leistungen des Übergebers und Übernehmers der höherwertige maßgebend. Für die Übertragung des ½ Miteigentumsanteils ist der (hälftige) Verkehrswert anzunehmen. Die Leistung des Übernehmers ist die (hälftige) Schuldbefreiung.

Für die Vereinbarung über den Hausrat ist dessen Verkehrswert anzusetzen. Erklärungen zum Umgangsrecht oder zur elterlichen Sorge gelten für jedes Kind gesondert und sind nach billigem Ermessen mit dem Hilfswert von jeweils 5.000,00 € zu bewerten.

Gesetzlich vorgeschrieben ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gehen zwei Partner eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ein, verpflichten sie sich, im Falle der Scheidung das während der Ehe Erwirtschaftete zu teilen. Davon abweichend kann durch einen Ehevertrag eine Gütergemeinschaft oder eine strikte Gütertrennung vereinbart werden. Oftmals wird die Zugewinngemeinschaft auch modifiziert und vertraglich festgelegt, dass besondere Vermögenswerte (Immobilien oder Erbstücke) nur einem der Partner zustehen sollen – oder ein Zugewinnausgleich komplett ausgeschlossen wird.

 

Was regelt ein Ehevertrag und muss man ihn unbedingt vor der Heirat schließen?

Ein Ehevertrag wird für den Fall des Scheiterns der Ehe zumeist vorsorglich von den Partnern abgeschlossen und ermöglicht – je nach Wunsch – die Regelung des Ehegüterstandes (modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung), des Versorgungsausgleiches bzw. des nachehelichen Unterhaltes.

In der Regel wird der (vorsorgende) Ehevertrag vor Eingehung der Ehe abgeschlossen seine Errichtung ist jedoch auch noch jederzeit nach der Hochzeit möglich. Der Ehepartner ist allerdings juristisch nicht verpflichtet, einen Ehevertrag abzuschließen, selbst wenn er dies vor der Heirat versprochen haben sollte.

 

Kann man in einem Ehevertrag immer noch alle üblichen gesetzlichen Scheidungsfolgen ausschließen?

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit, das den Ehegatten den Ausschluss des Zugewinns, des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts durch Errichtung eines Ehevertrages ermöglicht. Einen solchen „Totalausschluss“ der gesetzlichen Scheidungsfolgen können etwa kinderlose Ehepartner, die beide berufstätig sind und jeweils über ausreichendes Einkommen verfügen, nach wie vor vereinbaren. Nach der Rechtsprechung kann allerdings der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder faktisch nicht mehr abbedungen werden. Auch der Versorgungsausgleich lässt sich bei Vorhandensein von Kindern jedenfalls ohne adäquate Kompensation nicht ausschließen. Letztlich hängen die Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehevertrages immer von der persönlichen, wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Situation der Ehegatten ab. Eine vorherige ausführliche Beratung beider Ehegatten durch die Notarin ist daher stets unerlässlich.

 

Sollte man sich vor der Beurkundung eines Ehevertrages von einem Rechtsanwalt beraten lassen?

Im Regelfall wird ein notarieller Ehevertrag von den Parteien ohne zusätzliche anwaltliche Beratung abgeschlossen. Denn die Notarin bespricht die komplexen Regelungen eines Ehevertrages mit den Parteien stets in (mindestens) einem gesonderten Termin vor der Beurkundung und sorgt nicht nur für eine fachgerechte rechtliche Umsetzung der Vorstellungen des Ehepaares, sondern berücksichtigt dabei auch stets die Interessen beider Ehegatten. Diese notarielle Beratung wird bereits durch die Beurkundungsgebühr abgedeckt und kostet die Ehepartner daher nichts zusätzlich.

Im Einzelfall (vor allem bei Scheidungsvereinbarungen) kann die Einschaltung von Rechtsanwälten jedoch sinnvoll sein, insbesondere, wenn die Interessenlage der Parteien sehr kontrovers ist und jeder der Partner eine eigene Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt wünscht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine solche Beratung zusätzlich zu den Notarkosten Anwaltsgebühren auslöst, die zumeist erheblich über der Beurkundungsgebühr liegen.

 

Muss man Gütertrennung vereinbaren, wenn man die Haftung für Schulden des anderen Ehegatten ausschließen möchte?

Das ist – entgegen landläufiger Meinung – absolut nicht erforderlich. Das Gesetz sieht nämlich auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft keine automatische Haftung des einen Ehepartners für Schulden des anderen vor. Vielmehr tritt eine solche wechselseitige Haftung immer nur dann ein, wenn sich ein Ehegatte – etwa durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der Bank – als Gesamtschuldner oder als Bürge für die Rückzahlung eines Darlehens mitverpflichtet. Den Abschluss eines Ehevertrages in Form der Gütertrennung zur Vermeidung gegenseitiger Schuldenhaftung kann man sich also getrost sparen.

 

Wie funktioniert der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft, deren Regeln immer dann gelten, solange kein Ehevertrag vereinbart wurde, ist eigentlich eine Art Gütertrennung. Denn während der Ehe ist jeder Ehegatte für die ihm gehörenden Gegenstände allein zuständig. Nur in Ausnahmefällen (wenn etwa ein Ehegatte mit dem Verkauf der ihm allein gehörenden Immobilie bei wirtschaftlicher Betrachtung nahezu über sein gesamtes Vermögen verfügen würde) ist die Zustimmung des anderen erforderlich.

Erst bei Beendigung des Güterstandes (also z.B. bei Scheidung der Ehe) wird eine Berechnung angestellt, die wie folgt aussieht: Für jeden Ehepartner wird getrennt voneinander das Anfangsvermögen (da ist der zusammen gerechnete Wert aller Vermögensgegenstände, die man bei Eingehung der Ehe besaß) und das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes ermittelt. Etwaige Schulden werden dabei abgezogen. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen macht dabei den Zugewinn des Ehegatten aus. Wenn sodann der Zugewinn unterschiedlich hoch ausfällt, muss derjenige Ehepartner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte des Unterschiedsbetrages zum Zugewinn seines Ehepartners an diesen auszahlen.

Die Ehepartner können die Regelungen des gesetzlichen Zugewinnausgleichs allerdings durch Ehevertrag einschränken und auch komplett ausschließen.

 

Werden Erbschaften und Schenkungen in den Zugewinn eingerechnet?

Grundsätzlich nicht – wer während der Ehe eine Erbschaft macht oder etwa eine Immobilie geschenkt bekommt, muss prinzipiell nicht befürchten, dass er bei einer späteren Scheidung die Hälfte des Wertes der ererbten oder geschenkten Gegenstände über den Zugewinnausgleich an den Ehegatten verliert. Das gilt in dieser Form allerdings nur für den so genannten Substanzwert (das ist der Wert im Zeitpunkt des Vermögensanfalls, bereinigt um den Inflationsausgleich) der Erbschaft bzw. Schenkung. Hingegen werden eventuelle Wertsteigerungen (selbst wenn diese auf Investitionen des Eigentümer-Ehegatten beruhen) in vollem Umfang in den Zugewinn eingerechnet und sind damit ausgleichspflichtig.

Wer diese Rechtsfolge vermeiden möchte, kann durch Abschluss eines Ehevertrages den betreffenden Vermögensgegenstand einschließlich etwaiger Wertsteigerungen aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs herausnehmen.

 

Gilt das deutsche Ehegüterrecht auch dann, wenn ein Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit hat?

Hierfür gibt es keine allgemein gültige Antwort. Das Ergebnis hängt vielmehr etwa davon ab, ob die Ehegatten bereits bei Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten oder sich ansonsten eine enge Verbindung mit der deutschen Rechtsordnung herleiten lässt. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Ehepartner durch Ehevertrag auch das deutsche Recht für ihre Ehe wählen. Bei solchen Fällen mit Auslandsberührung ergibt zumeist erst ein Beratungsgespräch mit der Notarin, welche Rechtsordnung einschlägig ist.

 

Wie funktioniert das System des gesetzlichen Versorgungsausgleichs?

Der Versorgungsausgleich stellt sicher, dass sämtliche Renten- und Pensionsansprüche, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, im Falle einer Scheidung hälftig geteilt werden. Das ist insbesondere für einen Ehegatten, der während der Ehe – z.B. weil er sich um die Erziehung der Kinder gekümmert hat – gar nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war. Hingegen verbleiben solche Rentenansprüche aus der Zeit vor der Ehe immer bei dem betreffenden Ehepartner.

Scheidungsvereinbarung

Was ist eine Scheidungsvereinbarung und wie unterscheidet sie sich vom Ehevertrag?
Was sich zum Zeitpunkt der Eheschließung keiner wirklich ausmalen möchte, wird heutzutage bei jeder dritten Ehe zur Realität: die Scheidung ist das oftmals nervenaufreibende und langwierige Ende einer Ehe.

Um die damit verbundenen wirtschaftlichen und emotionalen Belastungen gering zu halten, empfiehlt es sich, eine Scheidungsvereinbarung mit dem Ehepartner zu schließen.

Grundsätzlich lässt sich inhaltlich durch einen Ehevertrag das Gleiche regeln, wie durch eine Scheidungsvereinbarung. Der Ehevertrag kann sich über die oben bereits genannten Punkte hinaus auch noch auf weitere, die Ehe selbst betreffende Fragen beziehen. So können beispielsweise Abmachungen über das gemeinsame Zusammenleben festgehalten werden. Gerichtlich durchsetzbare Ansprüche lassen sich daraus allerdings nicht ableiten.

Der maßgebliche Unterschied zwischen diesen beiden Vereinbarungen besteht in dem Zeitpunkt, zu dem sie jeweils getroffen werden. Der Ehevertrag wird vor der Eheschließung, kurz danach oder noch während der funktionierenden Ehe geschlossen, ohne dass dabei eine Scheidung  überhaupt vorauszusehen ist. Es geht also um eine rein vorbeugende Vorsichtsmaßnahme.

Die Scheidungsvereinbarung kommt dagegen zum Tragen, wenn der Ernstfall sozusagen schon eingetreten ist. Wenn bereits ein Ehevertrag geschlossen wurde und es letztendlich wirklich zu einer Scheidung kommt, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Grunde  oft nicht mehr erforderlich. Natürlich sollte man die zu Anfang der Ehe getroffenen Vereinbarungen noch einmal auf ihre Gültigkeit überprüfen, da sich gegebenenfalls etwas an der Vermögenslage oder den Vorstellungen der Ehepartner geändert haben kann.

 

Was kann durch eine Scheidungsvereinbarung geregelt werden?
In einer Scheidungsvereinbarung werden – dem Wortlaut entsprechend – die sogenannten Scheidungsfolgesachen geregelt.

Darunter fällt insbesondere:

  • Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt)
  • Sorgerecht und Umgangsrecht
  • Güterstand und Zugewinnausgleich
  • Fragen bezüglich des Haushalts und der ehelichen Wohnung
  • Versorgungsausgleich

In einem Scheidungsverfahren entscheidet der Richter nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgesachen, soweit dies von einem der Beteiligten beantragt wurde.

Eine Ausnahme bildet hier der Versorgungsausgleich, über den auch ohne Antrag entschieden werden muss.

Dies lässt sich jedoch vermeiden, indem der Versorgungsausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder schon im Ehevertrag ausgeschlossen wird.

 

Wann bietet sich eine Scheidungsvereinbarung an?
Eine Scheidungsvereinbarung kann getroffen werden, wenn eine Scheidung bereits vorauszusehen ist. Sie dient insbesondere dazu, das gerichtliche Scheidungsverfahren zu vereinfachen, da über Angelegenheiten, die bereits einvernehmlich durch die Beteiligten festgehalten wurden, nicht mehr durch einen Richter entschieden werden muss.
Wer sich also schon außergerichtlich und gütlich mit seinem Ehepartner über einige oder alle Scheidungsfolgesachen einigen kann, sollte dies in einer Scheidungsvereinbarung festhalten.

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