Rechtsanwältin und Notarin

Nicole Stütelberg

Fachanwältin für Strafrecht

Langenstraße 36
28195 Bremen

 

Attorney at Law

Notary Public

Certified Specialist for Criminal Law

 

Telefon: +49 421 3345666

Mitglied des Vorstandes

Listed as attorney and notary public by the Embassy of the United States of America Berlin and the Consulate General in Frankfurt am Main.

Listed as attorney and notary public by the Embassy of Canada Berlin.

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Anwalts-notariat im DAV

Mitglied der Deutschen Notarrecht-lichen Vereinigung e.V.

Der Entwurf

Nach Erhalt des von mir erstellten Entwurfs sind die Verkäufer und Käufer oft überrascht.

 

Erste Überraschung: Die Regelungen sind für einen juristischen Laien kaum verständlich. Der Vertrag hätte auch in Chinesisch geschrieben sein können, man würde genauso wenig verstehen.


Zweite Überraschung: Die Passagen, die für einen Laien verständlich sind, weisen auf ein tiefes Misstrauen gegenüber Verkäufer und Käufer hin, gehen die Regelungen doch ersichtlich von dem Fall aus, dass der Vertrag nicht „funktioniert“, sich entweder der Verkäufer oder Käufer vertragswidrig verhält.


Machen Sie sich keine Sorgen. Sie stehen mit dieser Einschätzung nicht allein. Selbst Juristen, die in anderen Fachgebieten tätig sind, haben so ihre Schwierigkeiten mit notariellen Kaufvertragsentwürfen.


Tatsächlich sind Kaufvertragsentwürfe schwer verständlich und tatsächlich auch durchzogen von zahlreichen Regelungen für den „Ernstfall“. Man muss aber zunächst verstehen, warum dies nur in gewissem Umfang zu ändern ist und welcher Hintergrund besteht:

 

Der Immobilien-Kaufvertrag soll die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen wiedergeben, ist aber gleichzeitig geschrieben für das Grundbuchamt, das die Anträge vollziehen soll und für ein Zivilgericht, das letztlich über einen immer denkbaren Streit unter den Parteien entscheiden muss. Aus diesem Grund werden die im Grundsatz recht einfachen Regelungen zwischen Verkäufer und Käufer (Person des Verkäufers, Person des Käufers, Kaufpreis, Zahlungszeitpunkt, Übergabe) mit zahlreichen juristischen Regelungen und Termini versehen. Die „Juristensprache“ ist nun einmal die gemeinsame Sprache der Juristen und ein Richter als Jurist muss später nachvollziehen können, was der Notar als Jurist regeln wollte. Der Vertrag darf insoweit möglichst wenige Abweichungen von der Juristen-Terminologie enthalten.

Der Eindruck, dass der Notar oder die Notarin Verkäufer und Käufer misstraut, ist durchaus richtig. Nur: Sie misstrauen nicht den konkreten Vertragsparteien, sondern sie müssen Entwürfe so gestalten, dass sie auch beim bösartigsten Verkäufer (der zum Beispiel versucht, doppelt zu verkaufen) und bei dem bösartigsten Käufer (der den Kaufpreis nicht bezahlen sondern weiterverkaufen will) den Vertragspartner sichern. Der Vertrag ist dementsprechend auf den Ernstfall ausgerichtet und muss für diesen Ernstfall dann auch sämtliche Regelungen enthalten. So selten sind im Übrigen die Fälle nicht, in denen die Durchführung eines Kaufvertrages scheitert. Nach der Erfahrung des Verfassers werden 1 bis 2% aller Kaufverträge nicht durchgeführt, weil sich eine der Vertragsparteien Verkäufer oder Käufer nicht vertragsgerecht verhält. Für diese Fälle ist das Juristendeutsch gewählt, für diese Fälle ist der Notar auch bei sämtlichen Entwürfen misstrauisch. Wenn man so will: 98 bis 99 Kaufverträge müssen darunter leiden, dass 1 oder 2 von 100 Kaufverträgen Probleme aufweisen.

 

Es ist also offenbar nicht zu ändern, dass notarielle Immobilien-Kaufverträge in großen Teilen einem juristischen Laien unverständlich sind.

 

Es stellt sich die nächste Frage: Wer hilft Verkäufer und Käufer bei der Übersetzung des Vertrages in eine normale Sprache, beziehungsweise wer erläutert diesen Vertrag den Parteien?

 

Zunächst das Naheliegende: Ansprechpartner bin ich, da ich den den Vertrag entworfen habe. Es ist meine Aufgabe, den Vertragsinhalt den Parteien zu erläutern und ich nehme diese Aufgabe ernst. Haben Sie keine Scheu, vermeintlich „dumme“ Fragen zu stellen. Im Zweifel ist mir lieber, Sie fragen zu viel als zu wenig oder stellen Fragen erst dann, wenn es zu spät ist.

 

Selbstverständlich sollte es auch möglich sein, mit mir vor dem Beurkundungstermin den Entwurf in einem gesonderten Besprechungstermin ohne Anwesenheit der anderen Partei durchzusprechen. Ich werde Ihnen dann gerne den Vertrag zu allen Einzelheiten erläutern, Sie zugleich aber darauf hinweisen, dass ich Sie nicht gegenüber der anderen Partei wie ein Rechtsanwalt beraten darf.

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